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Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal
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Satzungen

Gemeinde Föritztal

Freistaat Thüringen

Bekanntmachung

Entgeltfestsetzung für die Benutzung der Kultursäle der Gemeinde Föritztal vom 05.08.2024

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in der Sitzung am 26. März 2024 die folgende Entgeltfestsetzung für die Benutzung der Kultursäle der Gemeinde Föritztal beschlossen, die hiermit erlassen wird.

1. Grundlagen

1.1.

An die Gemeinde Föritztal ist vom Nutzer für die Benutzung der Kultursäle ein Entgelt entsprechend folgender Festsetzung zu zahlen.

1.2.

Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem Nutzungszweck bzw. nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung.

1.3.

Die Nutzungszwecke werden in Nutzungskategorien eingeteilt:

1.

Veranstaltungen gemeindeansässiger Vereine, gemeindeansässiger Interessengruppen, gemeindeansässiger gesellschaftlicher Einrichtungen, wie Schule, Kindergarten, Kirche usw. bei denen keinerlei Einnahmen erzielt werden.

2.

Veranstaltungen gemeindeansässiger Vereine, gemeindeansässiger Interessengruppen, gemeindeansässiger gesellschaftlicher Einrichtungen, wie Schule, Kindergarten, Kirche usw. bei denen Einnahmen erzielt werden sowie private Nutzungen.

3.

Veranstaltungen von Unternehmen, nichtortsansässigen gesellschaftlichen Einrichtungen und Interessengruppen, nichtortsansässigen Vereinen, gewerbliche und freiberufliche Nutzung oder Nutzungen durch politische Parteien nach § 2 des Parteiengesetzes, Wählervereinigungen oder Wählergruppen.

1.4.

In begründeten Fällen kann der Nutzer einen Antrag auf teilweise oder vollständige Befreiung vom Entgelt beim Bürgermeister stellen. Über die Genehmigung des Antrages entscheidet der Bürgermeister.

1.5.

Kindergärten und Schulen im Gemeindegebiet können einen Kultursaal einmal im Jahr kostenfrei nutzen. Die entsprechenden Nutzungsanträge sind ebenso zu stellen.

2. Entgeltsätze

Die Entgeltsätze werden für die drei Nutzungskategorien (siehe 1 - 3) pro Tag erhoben.

2.1.

Kultursaal Heinersdorf - Kapazität: 120 Plätze

2.2.

Kultursaal „100“ Judenbach - Kapazität: 300 Plätze

2.3.

Kultur- und Vereinshaus „Roter Ochse“ Mupperg -

Kapazität: 150 Plätze

2.4.

Kultursaal Neuenbau - Kapazität: 120 Plätze

2.5.

Kultursaal Neuhaus-Schierschnitz - Kapazität: 400 Plätze

2.6.

Sollte das Umsatzsteuergesetz mit dem § 2b für die Gemeindeverwaltung zur Anwendung kommen, gelten die Entgeltsätze generell zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer ab 01.01.2025.

3. Reinigung

Reinigungskosten sind in den Entgeltsätzen enthalten. Auf die Haus- und Benutzungsordnung Pkt. 4.12 und 4.13 wird ausdrücklich hingewiesen.

4. Erstattungsanspruch bei Schäden

Schäden an Anlagen und Einrichtungen werden dem Benutzer in ihrer tatsächlichen Höhe in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsverpflichtung

5.1.

Die Entgeltsätze entstehen mit Abschluss eines Nutzungsvertrages und sind sofort, spätestens jedoch eine Woche vor Nutzung, auf das Konto der Gemeinde Föritztal

IBAN:

DE53 8405 4722 0304 1402 10

BIC:

HELADEF1SON

bei der Sparkasse Sonneberg zu überweisen.

5.2.

Schadenersatzansprüche sind nach Geltendmachung durch die Gemeinde innerhalb einer Woche durch den Benutzer zu erstatten.

6. Inkrafttreten

Die Entgeltfestsetzung tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Föritztal, den 05.08.2024

Gemeinde Föritztal

Andreas Meusel

Bürgermeister  —  DS

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Föritz, den 05.08.2024

Andreas Meusel  —  DS

Bürgermeister