Gemeinde Föritztal
Freistaat Thüringen
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in der Sitzung am 26. März 2024 die folgende Haus- und Benutzungsordnung für die Kultursäle der Gemeinde Föritztal beschlossen, die hiermit erlassen wird.
1. Bereitstellung
| 1.1 | Die Gemeinde Föritztal stellt die Kultursäle in Heinersdorf, Judenbach, Mupperg, Neuenbau und Neuhaus-Schierschnitz als öffentliche Einrichtung zur Förderung des öffentlichen Wohles und allgemeiner Benutzung zur Verfügung und betreibt diese. |
| 1.2 | Eigentümer ist die Gemeinde Föritztal. Sie wird durch den Bürgermeister und seine/n Beauftragte/n vertreten. |
Das Hausrecht übt der Bürgermeister oder ein durch den Bürgermeister Beauftragter aus. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Haus- und Benutzungsordnung sowie auf die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit beziehen, ist stets Folge zu leisten. Dem Bürgermeister oder seinen Beauftragten ist jederzeit kostenloser Zutritt zu gewähren und jede zur Ausübung des Hausrechts als erforderlich erachtete Auskunft zu erteilen.
2. Nutzungsrecht
| 2.1 | Jede volljährige Person, jeder Verein, Verband und jedes Unternehmen kann zur Benutzung der Kultursäle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt werden. Dies trifft auch für Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetztes, Wählervereinigungen oder Wählergruppen zur Durchführung von Veranstaltungen, die organisatorischen und internen Zwecken im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes dienen (z. B. Parteitage, Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für bevorstehende Wahlen, parteiinterne Veranstaltungen zu Programmentwürfen, etc.) oder die einen konkreten regional- oder landespolitischen Bezug zur Gemeinde Föritztal, dem Landkreis Sonneberg oder dem Freistaat Thüringen aufweisen (z.B. entsprechende Wahlkampfveranstaltungen) zu. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Benutzung. Nutzungen durch die Gemeinde in Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben gehen anderen Nutzungen grundsätzlich vor. Die Einrichtung darf nur für den Zweck genutzt werden, für den sie überlassen wurde. | |
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| Es ist dem Nutzer oder seinen Besuchern nicht gestattet, die Einrichtung zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet oder strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch befürchten lässt. Eine Überlassung durch den Nutzer an Dritte ist untersagt. | |
| 2.2 | Auf Antrag können die Einrichtungen auch auswärtigen Benutzern zur Verfügung gestellt werden. | |
| 2.3 | Die Einrichtungen können auch für gewerbliche und freiberufliche Zwecke überlassen werden. | |
| 2.4. | Ausgeschlossen sind Nutzungen die, | |
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| - | nach Art und Umfang geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit der Räume und Einrichtungen zu gefährden, |
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| - | geeignet sind, Schäden an den Gebäuden einschließlich der Außenanlagen oder dem Inventar hervorzurufen, |
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| - | unzumutbare Beeinträchtigungen der Gebäude oder ihres eigentlichen Bestimmungszweckes befürchten lassen müssen, |
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| - | das Ansehen der Gemeinde beeinträchtigen können. |
3. Nutzungsvertrag
| 3.1 | Jede Nutzung, die der allgemeinen Nutzung unterliegt, bedarf der Erlaubnis. | |
| 3.2 | Anträge auf Nutzung sind spätestens 4 Wochen vor der Nutzung an die Gemeinde einzureichen (Vordruck der Gemeinde sh. Homepage) und werden in einem Veranstaltungskalender festgehalten (nur öffentliche Veranstaltungen). | |
| 3.3 | Die Benutzererlaubnis wird mittels Nutzungsvertrag durch den Bürgermeister erteilt (Vordruck). Mit der Antragstellung, spätestens bei der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages, hat der Nutzer alle vom Eigentümer geforderten und für die Durchführung der Nutzung notwendigen Genehmigungen vorzulegen. Dazu gehört auch der Nachweis über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz. Der Bürgermeister oder seine Beauftragten können über die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung hinaus weitergehende Bedingungen und Auflagen erteilen, sofern dies im Interesse der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. | |
| 3.4 | Der Nutzungsvertrag enthält:
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| - | die gemieteten Anlagen und Räumlichkeiten mit maximal zulässiger Besucherzahl |
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| - | die Nutzungsdauer |
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| - | die Höhe der Nutzungsgebühr |
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| - | Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme |
| 3.5 | Der Nutzer erkennt die Haus- und Benutzungsordnung als Bestandteil des Vertrages an. Die Aufsicht vor Ort obliegt während der Nutzung grundsätzlich dem Nutzer, er übt während der Nutzung das Hausrecht gegenüber allen Personen aus, die aufgrund dieses Vertrages die Räumlichkeiten aufsuchen und ist für die Überwachung und Einhaltung dieser Benutzungsordnung verantwortlich. | |
| 3.6 | Der Nutzer verpflichtet sich, alle Personen, die aufgrund dieses Vertrages die Räumlichkeiten aufsuchen, auf die Bestimmungen der Haus- und Benutzungsordnung hinzuweisen und sie zu deren Beachtung anzuhalten. Er ist für die Einhaltung folgender Bestimmungen zwingend verantwortlich: | |
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| - | In allen öffentlichen Gebäuden ist das Rauchen verboten. |
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| - | Einrichtungsgegenstände sowie Geschirr und Gläser dürfen nicht außerhalb des Grundstücks verbracht oder verwendet werden. |
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| Der Nutzer erkennt an, dass private oder vereinseigene Gegenstände, die in das Gebäude mitgebracht oder in ihm gelagert werden, nicht durch die Gemeinde versichert sind. | |
| 3.7 | Die Gemeinde Föritztal kann bei Vertragsverletzung des Nutzers vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht liegt insbesondere vor, wenn | |
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| - | die für die vorgesehene Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen, |
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| - | durch höhere Gewalt die Einrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder |
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| - | gegen die Bestimmungen dieser Haus - und Benutzungsordnung verstoßen wird. |
4. Pflichten der Nutzungsberechtigten
| 4.1 | Der Nutzer ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Beaufsichtigung der Nutzung verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände pfleglichst behandelt werden. Die Nutzung muss zu jeder Zeit unter Aufsicht des verantwortlichen Nutzers oder einer von ihm beauftragten volljährigen Person stehen, welche(r) für Ordnung und Sicherheit die Verantwortung trägt. Die Gemeinde kann verlangen, dass zusätzlich Aufsichtspersonal bzw. ein Sicherheitsdienst gestellt wird. Wer die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährdet oder stört, andere belästigt, die Einrichtung beschädigt oder verunreinigt und trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung verstößt, ist aus der Einrichtung zu verweisen. Widerstand kann eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen. |
| 4.2 | Der Nutzer verpflichtet sich vor Beginn der Nutzung alle zur Durchführung erforderlichen behördlichen, versicherungstechnischen und sonstigen Genehmigungen einzuholen, eventuell erforderliche Anmeldungen bei der GEMA vorzunehmen und das Jugendschutzgesetz, das Betäubungsmittelgesetz, die Brandschutzordnung, lebensmittelrechtliche Bestimmungen, die Hausordnung und andere relevante Gesetze und Verordnungen einzuhalten. |
| 4.3 | Einzelheiten hinsichtlich Dekoration etc. sind mit dem Bürgermeister oder seinen Beauftragten abzustimmen. |
| 4.4 | Die überlassenen Räumlichkeiten, die Einrichtung und die technischen Geräte sind nach Beendigung der Nutzung den Beauftragten des Bürgermeisters wie übernommen zu übergeben. Defekte Geräte, beschädigte Einrichtungsgegenstände oder Schaden an der baulichen Substanz sind unverzüglich dem Beauftragten zu melden und werden von ihm auf dem Nutzungsvertrag vermerkt. Der Nutzer haftet gegenüber der Gemeinde für alle aus Anlass seiner Benutzung entstandenen Schäden. Der Nutzer haftet auch für Schäden durch Dritte, bei von ihm organisierten Nutzungen. Schadensersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Die Schadenregulierung erfolgt auf Grundlage gültiger, gegenwärtiger Preise. |
| 4.5 | Die zulässige Gestaltung der Säle mit Tischen und Stühlen wird durch den Nutzungsberechtigten im Einvernehmen mit den Beauftragten des Bürgermeisters unter Einhaltung der Vorschriften (Bestuhlungsplan) vorgenommen. Der Notausgang ist freizuhalten. Nach der Nutzung sind die Stühle und Tische zurückzustellen. |
| 4.6 | Nach der Nutzung sind Fenster und Türen zu schließen sowie elektrische Geräte und Lichtquellen auszuschalten. |
| 4.7 | Alle genutzten Gegenstände, Gläser und Geschirr sind im gereinigten Zustand dem Beauftragten zu übergeben. |
| 4.8 | Für die Übernahme und Übergabe ist ein Bestandsverzeichnis zu führen. Fehlbestände werden dem Nutzer in Rechnung gestellt. |
| 4.9 | Alle Anlagen (Medientechnik, Schankanlage etc.) dürfen nur von einer eingewiesenen Person bedient werden. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Richtlinien sind zu beachten. |
| 4.10 | Der Nutzer haftet für alle der Gemeinde Föritztal anlässlich der Benutzung bzw. im Nutzungszeitraum entstehenden Schäden an der Einrichtung ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn oder durch andere Nutzer im Rahmen der Nutzung verursacht worden sind sowie auch für Personenschäden. Der Nutzer haftet auch für alle Schadenersatzansprüche anlässlich der Nutzung, die gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Nutzer verpflichtet, ihr vollen Ersatz zu leisten. |
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| Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Gäste oder Bediensteten sowie sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist Angelegenheit des Nutzers. Für im Verantwortungsbereich des Nutzers abhanden gekommene oder liegen gebliebene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Für vom Nutzer eingebrachte Gegenstände übernimmt die Gemeinde ebenso keine Haftung. Vom Empfang bis zur Rückgabe der Schlüssel trägt der betreffende Nutzer die volle Verantwortung für die sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel. Bei Abhandenkommen der Schlüssel haftet der Nutzer für alle daraus entstehenden Kosten (z.B. Einbau neuer Schlösser bzw. Anschaffung von Ersatzschlüsseln). Er haftet weiterhin für alle Schäden, die durch Unterlassen ordnungsgemäßen Verschließens entstehen. Für sämtliche Aufwendungen, die der Gemeinde durch Nichtbeachtung der in dieser Haus- und Benutzungsordnung formulierten Pflichten entstehen, haftet ebenfalls der Nutzer. Er ist verpflichtet, in jeder Hinsicht für ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen. |
| 4.11 | Die Schankanlage ist nach der Nutzung durch die Gemeinde zu reinigen und entsprechend in das vorliegende Betriebsbuch einzutragen. |
| 4.12 | Nach Ende der Veranstaltung ist durch den Nutzer der entstandene Abfall mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Restmüllsäcke können über die Gemeinde Föritztal erworben werden. Bei Nichteinhaltung kann die Gemeinde Föritztal die entstandenen Kosten für die Entsorgung an den Nutzer berechnen. |
| 4.13 | Vor Übergabe der Säle an die Gemeinde sind Tische und Theke zu reinigen und der Boden in besenreinen Zustand zu versetzen. Grobe Verunreinigungen sind in allen genutzten Räumen durch den Nutzer zu beseitigen. |
| 4.14 | Manipulationen an Elektro-, Brandmelde-, Licht-, Heizungsanlagen sowie Türschließanlagen sind verboten und führen zum Entzug der Benutzererlaubnis. |
| 4.15 | Eine Grundausstattung an Verbrauchsmaterial wie Falthandtücher oder Toilettenpapier wird gewährleistet. |
5. Entgelt
Für die Nutzung der Kultursäle ist ein Entgelt nach der Entgeltfestsetzung an die Gemeinde zu zahlen.
6. Verstöße
Der Nutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Haus- und Benutzungsordnung von der weiteren Benutzung der Kultursäle der Gemeinde Föritztal ausgeschlossen werden.
7. Inkrafttreten
Die Haus- und Benutzungsordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Föritztal, den 05.08.2024
Gemeinde Föritztal
Andreas Meusel
Bürgermeister — DS
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Föritz, den 05.08.2024
Andreas Meusel — DS
Bürgermeister