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Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal
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Beschlüsse des Gemeinderates

Beschluss Nr. GR/100/10/2025

Sitzungsdatum: 19.08.2025

Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 19.08.2025

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) bestätigt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 die vorliegende Tagesordnung des öffentlichen Teils.

Datum der Ausfertigung: 20.08.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/101/10/2025

Sitzungsdatum: 19.08.2025

Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der 9. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 17.06.2025

Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025, die Niederschrift des öffentlichen Teils der 8. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 17. Juni 2025 zu genehmigen.

Datum der Ausfertigung: 20.08.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/102/10/2025

Sitzungsdatum: 19.08.2025

Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der in der Gemeinderatssitzung am 17.06.2025 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse

Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner 10. Sitzung am 19. August 2025 die nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 17. Juni 2025 gefassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritztal zu veröffentlichen:

Beschluss Nr. GR/098/09/2025 vom 17.06.2025

Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung des nicht öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 17.06.2025

Beschluss Nr. GR/099/09/2025 vom 17.06.2025

Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 8. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 20.05.2025

Datum der Ausfertigung: 20.08.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/103/10/2025

Sitzungsdatum: 19.08.2025

Beschluss über die Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 die Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal.

Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal

vom ………….

Aufgrund der §§ 13 und 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277,288), der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 06. November 2018 (GVBl. S. 703), in der jeweils gültigen Fassung, der Thüringer Verordnung über Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEVO) vom 04. September 1992 (GVBl. Seite 490), in der jeweils gültigen Fassung, der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufwEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. Seite 617), in der jeweils gültigen Fassung, des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz -ThürKWG-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 530), in der jeweils gültigen Fassung, der Neubekanntmachung des Thüringer Schiedsstellengesetzes von 17. Mai 1996 (GVBl. Seite 61), in der jeweils gültigen Fassung, des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 22.01.2019 in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19.08.2025 die Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal.

§ 1

Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen

kommunalen Walbeamten auf Zeit

Der Bürgermeister der Gemeinde Föritztal erhält eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 250,00 €.

§ 2

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen

Wahlbeamten auf Zeit

1.

Der ehrenamtliche 1. Beigeordnete erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 345,00 €.

2.

Der ehrenamtliche 2. Beigeordnete erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 150,00 €.

3.

Der ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister eines Ortsteils erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 200,00 €.

4.

Kurzzeitige Vertretungen des Bürgermeisters bis zu 7 Tagen, wie Dienstreisen, Urlaub oder Krankheit sind mit der Aufwandsentschädigung des 1. Beigeordneten abgegolten.

5.

Bei Vertretung von mehr als 7 Tagen erhält der 1. Beigeordnete eine erhöhte Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 € pro Tag ab dem 8. Tag.

6.

Die Absätze 4 und 5 gelten ebenfalls für den 2. Beigeordneten, sofern der 1. Beigeordnete verhindert ist.

7.

Weitere Zahlungen an den Arbeitgeber oder an den Selbständigen wegen Freistellung oder Minderung der gewerblichen Tätigkeit werden nicht gezahlt. Von den vorstehenden Regelungen wird § 3 der Satzung nicht berührt.

§ 3

Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates

sowie des Ortsteilrates

1.

Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 40,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen in Vorbereitung einer Gemeinderatssitzung erhalten die Mitglieder einer Fraktion ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

Die Zahlung des Sitzungsgeldes ist von der Unterschriftsleistung auf der Anwesenheitsliste abhängig. Gezahlt wird das Sitzungsgeld nur, wenn der Anwesende mindestens die Hälfte der Sitzungsdauer anwesend war.

2.

Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der/die Vorsitzende des Gemeinderates

90,00 €

-

der/die Vorsitzende eines Ausschusses von

40,00 €

-

der/die Vorsitzende einer

Gemeinderatsfraktion von

40,00 €

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein Sitzungsgeld:

-

der/die stellvertretende Vorsitzende

des Gemeinderates

40,00 €

-

der stellvertretende Ausschuss-

vorsitzende von

40,00 €

Das Zusammentreffen von Funktionen bleibt unberührt.

3.

Die Ortsteilräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsteilrates ein Sitzungsgeld von 30,00 € (max. 4 Sitzungen pro Jahr).

4.

Mitglieder des Gemeinderates sowie Feuerwehrangehörige die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. Selbständig Tätige (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ThürKO) erhalten eine Pauschalentschädigung von 40,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleitungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag gewährt.

§ 4

Reisekostenvergütung

Den Mitgliedern des Gemeinderates steht für Dienstreisen mit Genehmigung des Bürgermeisters Fahrgeld und Tagesgeld entsprechend dem Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 5

Auslagenersatz bzw. Entschädigung für die Mitglieder von

Wahlausschüssen und Wahlvorständen

1.

Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

-

50,00 €

für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

-

60,00 €

für den Wahlvorsteher

-

55,00 €

für den Schriftführer

-

10,00 €

Zuschlag für verbundene Wahlen (z.B. Europa-, Bund-, Landtags- und Kommunalwahl)

Die festgesetzte Entschädigung gilt für Europa-, Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen.

2.

Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes erhalten für Ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

-

25,00 €

für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes

-

35,00 €

für den Briefwahlvorsteher

-

30,00 €

für den Schriftführer

-

5,00 €

Zuschlag für verbundene Wahlen (z.B. Europa-, Bund-, Landtags- und Kommunalwahl)

Die festgesetzte Entschädigung gilt für Europa-, Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen.

3.

Wahlvorstände, die am auf den Wahltag folgenden Tag erneut zusammentreffen müssen, um das Wahlergebnis zu ermitteln oder um die Ermittlung abzuschließen, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 20,00 €.

4.

Alle ehrenamtlichen Wahlhelfer erhalten für die Teilnahme an Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.

5.

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € je Sitzung des Gemeindewahlausschusses.

6.

Der Gemeindewahlleiter sowie der Stellvertreter des Gemeindewahlleiters bzw. der Verantwortliche der Gemeindebehörde sowie der Stellvertreter des Verantwortlichen der Gemeindebehörde für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung von 70,00 €.

7.

Jeder Wahlvorstand erhält für seinen Einsatz am Wahltag ein allgemeines pauschales Erfrischungsgeld in Höhe von 10,00 € pro Mitglied des Wahlvorstands. Der Briefwahlvorstand erhält für seinen Einsatz am Wahltag ein allgemeines pauschales Erfrischungsgeld von 5,00 € pro Mitglied des Wahlvorstands. Der Gemeindewahlleiter bzw. Verantwortliche der Gemeinde für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und dessen Stellvertreter erhalten ein pauschales Erfrischungsgeld von 10,00 € für den Einsatz am Wahltag.

§ 6

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Schiedspersonen

Die gewählten Schiedspersonen der Gemeinde Föritztal erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 €.

§ 7

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortswegewartes

Der ehrenamtliche Ortswegewart der Gemeinde Föritztal erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 480,00 €.

§ 8

Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen

herangezogen werden

1.

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

2.

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

1.

den Gemeindebrandmeister

134,00 €

+ je 6,00 € für jede im Zuständigkeits-

bereich aufgestellte Feuerwehr

2.

den stellvertretenden Gemeindebrandmeister

100,00 €

3.

die Wehrführer der Ortsteilfeuerwehren je

80,00 €

4.

die stellvertretenden Wehrführer

der Ortsteilfeuerwehren je

40,00 €

5.

die Gerätewarte der Ortsteilfeuerwehren je

50,00 €

6.

die Jugendfeuerwehrwarte je

60,00 €

7.

die stellvertretenden Jugendwarte je

30,00 €

3.

Der Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.

4.

Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt oder bei Wegfall der besonderen Dienstleistungen für Feuerwehrangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 ThürFwEntschVO im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.

5.

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung ruht, wenn Empfänger ununterbrochen länger als drei Monate verhindert ist, seine Funktion wahrzunehmen, mit Ablauf des dritten Kalendermonats und solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 22.02.2019, die 1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 27.06.2019, die 2. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 08.04.2020 sowie die 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 15.11.2022 treten gleichzeitig außer Kraft.

Föritztal, den

Gemeinde Föritztal

Silke Fischer

Bürgermeisterin

Datum der Ausfertigung: 20.08.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/104/10/2025

Sitzungsdatum: 19.08.2025

Beschluss über die 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 die 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal.

1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

für Kinder in kommunaler Trägerschaft der

Gemeinde Föritztal vom …….

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 12. Dezember 2023 (BGBl. Teil I S. 359) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 die folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal vom 16.05.2022 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 5 / 2022 am 25.05.2022) wird wie folgt geändert:

Der § 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5

Aufnahme

1) Die Aufnahme von Kindern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung Föritztal. Die Anmeldung soll in der Regel 6 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.

2) Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Anmeldung und vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern der Einrichtung den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein. Der Impfausweis ist am Tag der Aufnahme in der Kindertageseinrichtung vorzulegen.

3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:

1.

eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2.

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3.

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Eltern dies in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor der gewünschten Aufnahme sowohl dem Träger der gewünschten Einrichtung als auch der Wohnsitzgemeinde und der aufnehmenden Gemeinde mitteilen.

5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens 1 Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Föritztal wieder gekündigt. Die Eltern sind auch dann zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet, wenn das Kind wegen Nichtvorlage eines Nachweises nach Absatz 3 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG tatsächlich nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden darf.

6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Gemeinde Föritztal in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.

7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde oder Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, soll dies der zukünftigen Wohnsitzgemeinde sowie der bereitstellenden Gemeinde ebenfalls in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Umzug mitgeteilt werden.

8) Mit der Anmeldung erkennen die Eltern diese Satzung sowie die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

9) Kinder aus anderen Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.“

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Föritztal, den ……….

Gemeinde Föritztal

Silke Fischer

Bürgermeisterin DS

Datum der Ausfertigung: 20.08.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/105/10/2025

Sitzungsdatum: 19.08.2025

Beschluss über die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Föritztal

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Föritztal.

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Föritztal vom..........

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. Seite 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I Seite 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2021 (BGBI. 1444), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) sowie der §§ 9 und 11 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal, hat der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 die folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Föritztal beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Föritztal vom 16.05.2022 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 5/2022 am 25.05.2022) wird wie folgt geändert:

Die §§ 6 und 8 erhalten folgende Fassung:

„§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren

1) Die Verpflegungsgebühren betragen für

a)

das Frühstück

1,00 € pro Tag

b)

das Mittagessen

2,90 € pro Tag

Erfolgt durch den externen Essensversorger eine Preisanpassung, wird diese in voller Höhe an die Eltern weitergegeben.

c)

das Vesper

1,00 € pro Tag.

Für Getränke werden keine gesonderten Verpflegungsgebühren erhoben.

2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung pro Mahlzeit erhoben. Für das Mittagessen gilt ein Kind dann als anwesend, wenn es nicht bis spätestens 8.00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Kindertageseinrichtung abgemeldet wurde.

3) Die Verpflegungsgebühr ist am 15. des Folgemonats fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschrift erfolgen.

4) Eine Zahlung der Verpflegungsgebühr direkt in der Kindertageseinrichtung ist nur in dringenden Ausnahmefällen zulässig.

„§ 8

Höhe des Elternbeitrages

1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder in der Kindertageseinrichtung einer Familie, nach dem Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes.

Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare und Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

2) Der Elternbeitrag für die Kinder mit Wohnsitz im Freistaat Thüringen in einer der beiden kommunalen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Föritztal beträgt:

Tabelle 1:

Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

Tabelle 2:

Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Wirksamwerden der Elternbeitragsfreiheit

Ab dem vierten Kind, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung besucht, wird kein Elternbeitrag erhoben.

3) Der niedrigere Elternbeitrag für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat.

4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit um mehr als zweimal (ohne Absprache) im Monat überschritten, kann die Gemeinde den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen. Wird die Schließzeit überschritten, kann die Gemeinde je angefangener Stunde 10,00 € in Rechnung stellen.

5) Der entsprechend anfallende Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird ab dem 01.09.2027 bis zum 01.09.2030 jeweils jährlich um 5,00 € erhöht.

Tabelle 1:

Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

Tabelle 2:

Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Wirksamwerden der Elternbeitragsfreiheit

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

Föritztal, den.........

Gemeinde Föritztal

Silke Fischer

Bürgermeisterin DS

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/106/10/2025

Sitzungsdatum: 19.08.2025

Beschluss über die Anlage der Sonderrücklage für Altersteilzeit im Haushaltsjahr 2025

Aufgrund §§ 20 Abs. 4 und 21 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 die Anlage der Sonderrücklage für Altersteilzeit im Haushaltsjahr 2025.

Datum der Ausfertigung: 20.08.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/107/10/2025

Sitzungsdatum: 19.08.2025

Beschluss über die Zustimmung zum Bebauungsplan Nr. 69/20 der Stadt Sonneberg "Wohnquartier auf dem ehemaligen Gelände HERKO-Gebäude"

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB erteilt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 dem Bebauungsplan Nr. 69/20 der Stadt Sonneberg "Wohnquartier auf dem ehemaligen Gelände HERKO-Gelände“ der Stadt Sonneberg seine gemeindenachbarliche Zustimmung.

Datum der Ausfertigung: 20.08.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal