Gemeinde Föritztal
Freistaat Thüringen
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 12. Dezember 2023 (BGBl. Teil I S. 359) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 19. August 2025 die folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal beschlossen, die hiermit erlassen wird.
Artikel 1
Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal vom 16.05.2022 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 5 / 2022 am 25.05.2022) wird wie folgt geändert:
Der § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Aufnahme
1) Die Aufnahme von Kindern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung Föritztal. Die Anmeldung soll in der Regel 6 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
2) Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Anmeldung und vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern der Einrichtung den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein. Der Impfausweis ist am Tag der Aufnahme in der Kindertageseinrichtung vorzulegen.
3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
| 1. | eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, |
| 2. | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder |
| 3. | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. |
4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Eltern dies in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor der gewünschten Aufnahme sowohl dem Träger der gewünschten Einrichtung als auch der Wohnsitzgemeinde und der aufnehmenden Gemeinde mitteilen.
5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens 1 Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Föritztal wieder gekündigt. Die Eltern sind auch dann zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet, wenn das Kind wegen Nichtvorlage eines Nachweises nach Absatz 3 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG tatsächlich nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden darf.
6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Gemeinde Föritztal in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.
7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde oder Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, soll dies der zukünftigen Wohnsitzgemeinde sowie der bereitstellenden Gemeinde ebenfalls in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Umzug mitgeteilt werden.
8) Mit der Anmeldung erkennen die Eltern diese Satzung sowie die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
9) Kinder aus anderen Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.“
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Föritztal, den 06.10.2025
Gemeinde Föritztal
Silke Fischer
Bürgermeisterin — DS
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Föritztal, den 06.10.2025
Silke Fischer — DS
Bürgermeister