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Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal
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Satzungen

Gemeinde Föritztal

Freistaat Thüringen

Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 06.10.2025

Aufgrund der §§ 13 und 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288), der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 06. November 2018 (GVBl. S. 703), in der jeweils gültigen Fassung, der Thüringer Verordnung über Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEVO) vom 04. September 1992 (GVBl. Seite 490), in der jeweils gültigen Fassung, der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufwEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. Seite 617), in der jeweils gültigen Fassung, des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz -ThürKWG-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 530), in der jeweils gültigen Fassung, der Neubekanntmachung des Thüringer Schiedsstellengesetzes von 17. Mai 1996 (GVBl. Seite 61), in der jeweils gültigen Fassung, des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 22.01.2019 in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 19.08.2025 die Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal, die hiermit erlassen wird.

§ 1

Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen

kommunalen Walbeamten auf Zeit

Der Bürgermeister der Gemeinde Föritztal erhält eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 250,00 €.

§ 2

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen

Wahlbeamten auf Zeit

1.

Der ehrenamtliche 1. Beigeordnete erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 345,00 €.

2.

Der ehrenamtliche 2. Beigeordnete erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 150,00 €.

3.

Der ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister eines Ortsteils erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 200,00 €.

4.

Kurzzeitige Vertretungen des Bürgermeisters bis zu 7 Tagen, wie Dienstreisen, Urlaub oder Krankheit sind mit der Aufwandsentschädigung des 1. Beigeordneten abgegolten.

5.

Bei Vertretung von mehr als 7 Tagen erhält der 1. Beigeordnete eine erhöhte Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 € pro Tag ab dem 8. Tag.

6.

Die Absätze 4 und 5 gelten ebenfalls für den 2. Beigeordneten, sofern der 1. Beigeordnete verhindert ist.

7.

Weitere Zahlungen an den Arbeitgeber oder an den Selbständigen wegen Freistellung oder Minderung der gewerblichen Tätigkeit werden nicht gezahlt. Von den vorstehenden Regelungen wird § 3 der Satzung nicht berührt.

§ 3

Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates

sowie des Ortsteilrates

1.

Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 40,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen in Vorbereitung einer Gemeinderatswahl erhalten die Mitglieder einer Fraktion ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

Die Zahlung des Sitzungsgeldes ist von der Unterschriftsleistung auf der Anwesenheitsliste abhängig. Gezahlt wird das Sitzungsgeld nur, wenn der Anwesende mindestens die Hälfte der Sitzungsdauer anwesend war.

2.

Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der/die Vorsitzende des Gemeinderates

90,00 €

-

der/die Vorsitzende eines Ausschusses von

40,00 €

-

der/die Vorsitzende einer Gemeinderats-

fraktion von

40,00 €

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein Sitzungsgeld:

-

der/die stellvertretende Vorsitzende

des Gemeinderates

40,00 €

-

der stellvertretende Ausschuss-

vorsitzende von

40,00 €

Das Zusammentreffen von Funktionen bleibt unberührt.

3.

Die Ortsteilräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsteilrates ein Sitzungsgeld von 30,00 € (max. 4 Sitzungen pro Jahr).

4.

Mitglieder des Gemeinderates sowie Feuerwehrangehörige die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. Selbständig Tätige (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ThürKO) erhalten eine Pauschalentschädigung von 40,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag gewährt.

§ 4

Reisekostenvergütung

Den Mitgliedern des Gemeinderates steht für Dienstreisen mit Genehmigung des Bürgermeisters Fahrgeld und Tagesgeld entsprechend dem Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 5

Auslagenersatz bzw. Entschädigung für die Mitglieder von

Wahlausschüssen und Wahlvorständen

1.

Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

-

50,00 €

für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

-

60,00 €

für den Wahlvorsteher

-

55,00 €

für den Schriftführer

-

10,00 €

Zuschlag für verbundene Wahlen (z.B. Europa-, Bund-, Landtags- und Kommunalwahl)

Die festgesetzte Entschädigung gilt für Europa-, Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen.

2.

Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes erhalten für Ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

-

25,00 €

für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes

-

35,00 €

für den Briefwahlvorsteher

-

30,00 €

für den Schriftführer

-

5,00 €

Zuschlag für verbundene Wahlen (z.B. Europa-, Bund-, Landtags- und Kommunalwahl)

Die festgesetzte Entschädigung gilt für Europa-, Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen.

3.

Wahlvorstände, die am auf den Wahltag folgenden Tag erneut zusammentreffen müssen, um das Wahlergebnis zu ermitteln oder um die Ermittlung abzuschließen, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 20,00 €.

4.

Alle ehrenamtlichen Wahlhelfer erhalten für die Teilnahme an Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.

5.

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € je Sitzung des Gemeindewahlausschusses.

6.

Der Gemeindewahlleiter sowie der Stellvertreter des Gemeindewahlleiters bzw. der Verantwortliche der Gemeindebehörde sowie der Stellvertreter des Verantwortlichen der Gemeindebehörde für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung von 70,00 €.

7.

Jeder Wahlvorstand erhält für seinen Einsatz am Wahltag ein allgemeines pauschales Erfrischungsgeld in Höhe von 10,00 € pro Mitglied des Wahlvorstands. Der Briefwahlvorstand erhält für seinen Einsatz am Wahltag ein allgemeines pauschales Erfrischungsgeld von 5,00 € pro Mitglied des Wahlvorstands. Der Gemeindewahlleiter bzw. Verantwortliche der Gemeinde für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und dessen Stellvertreter erhalten ein pauschales Erfrischungsgeld von 10,00 € für den Einsatz am Wahltag.

§ 6

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Schiedspersonen

Die gewählten Schiedspersonen der Gemeinde Föritztal erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 €.

§ 7

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortswegewartes

Der ehrenamtliche Ortswegewart der Gemeinde Föritztal erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 480,00 €.

§ 8

Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden

1.

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

2.

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

1.

den Gemeindebrandmeister

134,00 €

+ je 6,00 € für jede im Zuständig-

keitsbereich aufgestellte Feuerwehr

2.

den stellvertretenden Gemeindebrandmeister

100,00 €

3.

die Wehrführer der Ortsteilfeuerwehren je

80,00 €

4.

die stellvertretenden Wehrführer

der Ortsteilfeuerwehren je

40,00 €

5.

die Gerätewarte der Ortsteilfeuerwehren je

50,00 €

6.

die Jugendfeuerwehrwarte je

60,00 €

7.

die stellvertretenden Jugendwarte je

30,00 €

3.

Der Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.

4.

Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt oder bei Wegfall der besonderen Dienstleistungen für Feuerwehrangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 ThürFwEntschVO im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.

5.

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung ruht, wenn Empfänger ununterbrochen länger als drei Monate verhindert ist, seine Funktion wahrzunehmen, mit Ablauf des dritten Kalendermonats und solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 22.02.2019, die 1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 27.06.2019, die 2. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 08.04.2020 sowie die 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal vom 15.11.2022 treten gleichzeitig außer Kraft.

Föritztal, den 06.10.2025

Gemeinde Föritztal

Silke Fischer

Bürgermeisterin

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Föritztal, den 06.10.2025

Silke Fischer  —  DS

Bürgermeister