Beschluss Nr. GR/556/50/2023
Sitzungsdatum: 24.10.2023
Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 49. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 19.09.2023
Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 24.10.2023, die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 49. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 19.09.2023 zu genehmigen.
Datum der Ausfertigung: 26.10.2023
Andreas Meusel
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/557/50/2023
Sitzungsdatum: 24.10.2023
Beschluss über Verzicht auf Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren Mupperg Gemarkung Mupperg
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 24. Oktober 2023 dem Verkauf der Teilfläche des Grundstückes Flurstück-Nr. 194/8 Gemarkung Mupperg über einen Verzicht auf Landabfindung zuzustimmen.
Datum der Ausfertigung: 26.10.2023
Andreas Meusel
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/558/50/2023
Sitzungsdatum: 24.10.2023
Beschluss über den Verzicht auf Landabfindung gem. § 52 FlurbG zu Gunsten der Teilnehmergemeinschaft betreffend Flächen der Gütergemeinde Heubisch im Flurbereinigungsverfahren Heubisch zur Senkung des zu erwartenden Wegelandabzugs
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 24. Oktober 2023 dem Verzicht auf Landabfindung gem. § 52 FlurbG zu Gunsten der Teilnehmergemeinschaft betreffend Flächen der Gütergemeinde Heubisch im Flurbereinigungsverfahren Heubisch zur Senkung des zu erwartenden Wegelandabzugs zuzustimmen.
Datum der Ausfertigung: 26.10.2023
Andreas Meusel
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/559/50/2023
Sitzungsdatum: 24.10.2023
Beschluss über einen Verzicht auf Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren Mupperg Gemarkung Oerlsdorf
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 24. Oktober 2023 dem Verkauf der Teilflächen des Grundstücks mit der Flustücksnummer 395/4 der Gemarkung Oerlsdorf im Wege zweier Landverzichtserklärungen zuzustimmen.
Datum der Ausfertigung: 26.10.2023
Andreas Meusel
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/560/50/2023
Sitzungsdatum: 24.10.2023
Beschluss über den Verkauf einer Teilfläche aus dem Grundstück Flur Nr. 49/15 Gemarkung Jagdshof
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 24. Oktober 2023 dem Verkauf einer Teilfläche aus dem Grundstück Flur Nr. 49/15 Gemarkung Jagdshof zuzustimmen.
Datum der Ausfertigung: 26.10.2023
Andreas Meusel
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/561/50/2023
Sitzungsdatum: 24.10.2023
Beschluss über den Verkauf des Gewerbegrundstückes Flurstück Nr. 150/9 (Gemarkung Malmerz) im gemeinsamen Gewerbegebiet Sonneberg/Föritz
Aufgrund des § 22 (3), in Verbindung mit § 67 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 24. Oktober 2023 dem Verkauf des Gewerbegrundstückes Flurstück Nr. 150/9 (Gemarkung Malmerz) im gemeinsamen Gewerbegebiet Sonneberg/Föritz zuzustimmen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten des Ankaufs.
Datum der Ausfertigung: 26.10.2023
Andreas Meusel
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/562/50/2023
Sitzungsdatum: 24.10.2023
Beschluss zur Übertragung der Grundstücke Flurstücksnummern 307/18 und 307/20 sowie einer Teilfläche der Flurstücksnummer 311/17 jeweils Gemarkung Neuhaus an den Landkreis Sonneberg
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 24. Oktober 2023 die Übertragung der Grundstücke Flurstücksnummern 307/18 und 307/20 sowie einer Teilfläche der Flurstücksnummer 311/17 jeweils Gemarkung Neuhaus in das Eigentum des Landkreises Sonneberg zum Zwecke der Errichtung einer Zweifelder-Turnhalle.
Die Eigentumsübertragung erfolgt zu nachgenannten Bedingungen:
| a) | Die Grundstücke werden dem Landkreis Sonneberg auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) kostenlos übertragen. |
| b) | Der Landkreis Sonneberg verpflichtet sich, die ihm übertragenen Grundstücke, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht an Dritte weiter zu veräußern oder anderweitig das Eigentumsrecht zu übertragen. |
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| Sollte der Landkreis Sonneberg auf den ihm übertragenen Grundstücken nicht bis spätestens 31.12.2028 eine Zweifelderhalle errichtet haben, verpflichtet er sich nach Ablauf vorstehend genannten Termins, die Grundstücke auf seine Kosten an die Gemeinde Föritztal zurück zu übereignen. |
| c) | Die Bedingung zu b) ist durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zu sichern. |
| d) | Bei einer Übertragung der Grundstücke nach dem ThürSchFG an den Landkreis werden die anfallenden Übertragungskosten und Vermessungskosten durch den Landkreis übernommen. |
Datum der Ausfertigung: 26.10.2023
Andreas Meusel
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal