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Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Ausgabe 16/2024
Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal
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Satzungen

Gemeinde Föritztal

Freistaat Thüringen

Satzung der Gemeinde Föritztal

über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vom 11.12.2024

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 108), hat der Gemeinderat Föritztal in der Sitzung am 10. Dezember 2024 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern beschlossen, die hiermit erlassen wird.

§ 1

Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

GRUNDSTEUER

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)

300 v.H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

389 v.H.

GEWERBESTEUER

395 v.H.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vom 17.03.2022 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Föritztal, den 11.12.2024

Gemeinde Föritztal

Silke Fischer —  DS

Bürgermeisterin

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Föritztal, den 11.12.2024

Silke Fischer  —  DS

Bürgermeisterin