Die Gemeinde Föritztal stellt im Wahljahr 2023 für die Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden, der diese Voraussetzung erfüllt, zur Aufnahme in die Vorschlagsliste benennen; Selbstbenennungen sind zulässig.
In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach sind.
In Anlehnung an die Einwohnerzahl hat die Gemeinde Föritztal zur Wahl der Schöffen 20 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Die Vorschlagsliste ist bis spätestens aufzustellen, zudem muss der Gemeinderat Föritztal seine Zustimmung geben.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:
| 1. | Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde nach zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich: | |
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| a) | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
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| b) | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| 2. | Personen, die nach aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich: | |
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| a) | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
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| b) | Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
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| c) | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
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| d) | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; |
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| e) | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
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| f) | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| 3. | Personen, die nach aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen, nämlich: | |
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| a) | der Bundespräsident; |
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| b) | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
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| c) | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
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| d) | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
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| e) | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
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| f) | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; |
| 4. | Personen, die nach § 44a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen, die | |
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| a) | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder |
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| b) | wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) in der Fassung vom 18. Februar 2007 (BGBl. 15. 162) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind. |
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| Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. | |
| 5. | Folgende Personen dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen: | ||
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| a) | Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; | |
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| b) | Personen, die | |
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| - | in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert |
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| - | in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder |
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| - | bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; |
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| c) | Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; | |
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| d) | Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; | |
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| e) | Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; | |
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| f) | Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; | |
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| g) | Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. | |
Die unter 5. genannten Personen können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.
In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.
Die Gemeinde Föritztal hat bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind. Sie gibt den Personen, die für eine Aufnahme in die Vorschlagslisten in Betracht kommen, zuvor Gelegenheit, sich zu ihrer Benennung zu äußern.
Die Gemeinde Föritztal bittet die Stellen, die ihr Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste namhaft machen, diese vorher zu befragen, ob Hinderungsgründe nach den bestehen oder ob sie trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründen bereit sind, das Amt eines Schöffen zu übernehmen.
Zweckmäßigerweise sollte bereits in diesem Stadium der Auswahl von Personen für die Aufnahme in die Vorschlagslisten Auskunft bei dem jeweiligen Bewerber eingeholt werden, ob Hinderungsgründe des Deutschen Richtergesetzes vorliegen. Für die abzuverlangende Erklärung wird ein Formular verwendet, welches im Hauptamt der Gemeinde Föritztal erhältlich ist.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Schöffen unterliegen als ehrenamtliche Richter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt aus ihrer Funktion als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 30. April 2023 bei der
Gemeindeverwaltung Föritztal
Hauptamt
Schierschnitzer Straße 9
96524 Föritztal
oder per E-Mail Hauptamt@foeritztal.de.
Ein Formular kann von der Internetseite der Gemeinde www.foeritztal.de heruntergeladen werden.
Die fünfjährige Amtszeit der ehrenamtlichen Schöffen beginnt am 01.01.2024.
Föritztal, den 06.02.2023
Andreas Meusel
Bürgermeister