Gemeinde Föritztal
Freistaat Thüringen
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in der Sitzung am 21.11.2023 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit erlassen wird:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 22.01.2019 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 2 am 30.01.2019, S. 2), in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 11.10.2022 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr.10 am 19.10.2022, S. 2) wird wie folgt geändert:
Der § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8 Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig und wird mit der Besoldungsgruppe A 15 besoldet.
(2) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.
(3) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:
| 1. | die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen; |
| 2. | die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3 ThürKO); |
| 3. | alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Geschäftsordnung genannten Maßnahmen, für die er der Zustimmung des Gemeinderats bedarf. Hierzu zählen insbesondere die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte), deren Entgeltgruppe mit den Besoldungsgruppen der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist. |
| 4. | die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderats mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten. |
(4) Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 2 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:
| 1. | der Vollzug der Ortssatzungen; | |
| 2. | die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung; | |
| 3. | der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 10.000 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen; | |
| 4. | Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 5.000 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen und einer Vertragslaufzeit von maximal 10 Jahren; | |
| 5. | der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 10.000. Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 10.000 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse; | |
| 6. | Verpachtungen und Vermietungen von besonderer Bedeutung in allen Fällen bei einer Werthöhe bis 10.000 Euro je Einzelfall pro Jahr | |
| 7. | des Weiteren | |
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| - | der Erlass bis zu einem Betrag von 500 Euro |
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| - | die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 500 Euro |
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| - | die Stundung bis zu einem Betrag von 500 Euro auf die Dauer bis zwölf Monaten; |
| 8. | die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 10.000 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 10.000 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen; | |
| 9. | Auftragsvergaben von Einzelmaßnahmen des Vermögenshaushaltes und Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach der | |
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| Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Betrag von 50.000 Euro, | |
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| Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro, | |
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| Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei freiberuflichen Leistungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro | |
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| sofern sich der Gesamtauftragswert des Vorhabens bis 100.000 Euro beläuft; | |
| 10. | Anträge auf Fördermittel für Vorhaben des Vermögenshaushaltes bei einem Eigenanteil der Gemeinde bis zu 25.000 Euro; | |
| 11. | Investitionen gemäß § 10 ThürGemHV bis zu einer Höhe von 25.000 Euro pro Einzelvorhaben; | |
| 12. | die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 500 Euro nicht übersteigen.“ | |
Der § 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9 Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder
Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates 2024 beträgt 22. Für die folgenden gesetzlichen Amtszeiten des Gemeinderates gilt für die Zahl der Gemeinderäte § 23 Abs. 3 ThürKO.“
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Föritztal, den 15.01.2024
Gemeinde Föritztal
Andreas Meusel
Bürgermeister — DS
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Föritz, den 15.01.2024
Andreas Meusel — DS
Bürgermeister
Gemeinde Föritztal