Beschluss Nr. GR/167/15/2026
Sitzungsdatum: 20.01.2026
Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 20.01.2026
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) bestätigt der Gemeinderat Föritztal in seiner 15. Sitzung am 20. Januar 2026 die vorliegende Tagesordnung des öffentlichen Teils.
Datum der Ausfertigung: 29.01.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/166/15/2026
Sitzungsdatum: 20.01.2026
Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der 14. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 16.12.2025
Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 20. Januar 2025, die Niederschrift des öffentlichen Teils der 14. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 16. Dezember 2025 zu genehmigen.
Datum der Ausfertigung: 29.01.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/168/15/2026
Sitzungsdatum: 20.01.2026
Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der in der Gemeinderatssitzung am 16.12.2025 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse
Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 20. Januar 2026 die nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 16. Dezember 2025 gefassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritztal zu veröffentlichen:
| Beschluss Nr. GR/164/14/2025 vom 16.12.2025 |
| Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung des nicht öffentlichen Teils der 14. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 16.12.2025 |
| Beschluss Nr. GR/165/14/2025 vom 16.12.2025 |
| Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 13. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 18.11.2025 |
Datum der Ausfertigung: 29.01.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/169/15/2026
Sitzungsdatum: 20.01.2026
Beschluss über die 2. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 20. Januar 2026 die 2. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal.
Satzung zur Änderung der
Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal
Auf Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) sowie der §§ 1, 2, 10 und 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 20.01.2026 die 2. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal beschlossen:
Artikel 1
Die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal vom 18.11.2019 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 13/2019 vom 27.11.2019) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal vom 24.05.2023 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 6/2023 vom 14.06.2023) wird wie folgt geändert:
Im § 7 Gebührenbemessung wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Bestimmungen des § 2 der Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen.“
Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung erhält folgende neue Fassung:
„Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr / Auslage in € |
| 1 | Allgemeine Gebühren |
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| 1.1 | Allgemeine öffentliche Leistungen |
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| wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist |
| 5,00 bis 50.000,00 |
| 1.2 | Auskünfte, Akteneinsicht |
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| 1.2.1 | Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 1.2.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens |
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| 1.2.2.1 | wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 1.2.2.2 | In anderen Fällen | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 4,50 mind. 9,00 |
| 1.2.2.3 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten (archivierten) Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 4,50 |
| 1.2.2.4 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | je Sendung | 15,00 |
| 1.3 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse |
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| Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind: 1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: a) Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten, b) Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen, c) Totenscheine, Bestattungsscheine, d) Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. |
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| 1.3.1 | Beglaubigung von Unterschriften |
| 9,00 |
| 1.3.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. |
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| 1.3.2.1 | welche die Gemeinde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 4,50 |
| 1.3.2.2 | in anderen Fällen | je Seite | 0,90 mind. 9,00 |
| 1.3.2.3 | Bescheinigungen und Zeugnisse einfacher Art |
| 1,50 |
| 1.3.2.4 | Bescheinigungen und Zeugnisse bei besonderer Mühewaltung und erheblichem Aufwand | je angefangene halbe Stunde jedoch nicht mehr als | 5,00 100,00 |
| 1.3.2.5 | Andere Zeugnisse und Bescheinigungen | je Zeugnis, je Bescheinigung | 5,00 bis 100,00 |
| 1.4 | Gebühren nach Zeitaufwand |
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| Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die die kostenschuldende Person zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Fahrerinnen oder Fahrer) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. |
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| 1.4.1 | Gebühren für regelmäßige Tätigkeit |
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| 1.4.1.1 | Verbeamtete Personen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte | je 15 min | 21,50 |
| 1.4.1.2 | Verbeamtete Personen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte | je 15 min | 18,00 |
| 1.4.1.3 | übrige Beschäftigten | je 15 min | 14,00 |
| 1.4.2 | Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit | 25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 | mind. 15,00 |
| 2. | Auslagen |
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| Anmerkung zu Nr. 2:Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen.Für die Auslagenerstattung im Rahmen der Amtshilfe gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. |
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| 2.1 | Schreibauslagen, Fotokopien |
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| 2.1.1 | Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a. | je DIN A4 Seite | 7,50 |
| 2.1.2 | Schwierige Ausfertigungen oder Abschriften, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 2.1.3 | Anfertigen von Kopien bis DIN A3 |
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| für die ersten 50 Seiten | je Seite | 0,50 |
| für jede weitere Seite | je Seite | 0,15 |
| für die ersten 50 Seiten in Farbe | je Seite | 1,00 |
| für jede weitere Seite in Farbe | je Seite | 0,30 |
| 2.1.4 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform | je Datei | 3,00 |
| 3. | Besondere Gebühren |
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| 3.1 | Gebühren der Haupt- und Finanzverwaltung |
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| 3.1.1 | Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte gemeindliche Steuern und Gebühren |
| 5,00 |
| 3.1.2 | Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben | nach Aufwand | 5.00 bis 15,00 |
| 3.1.3 | Hundesteuermarke |
| 5,00 |
| 3.1.4 | Ersatz für Hundesteuermarke |
| 5,00 |
| 3.2 | Gebühren des Ordnungsamtes |
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| 3.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 3.2.2 | Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr |
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| Fundsache im Wert bis 10,00 € |
| 1,00 |
| Fundsache im Wert 10,01 - 25,00 € |
| 1,50 |
| Fundsache im Wert 25,01 - 50,00 € |
| 2,00 |
| Fundsache im Wert 50,01 - 150,00 € |
| 3,00 |
| Fundsachen im Wert ab 150,01 € |
| 2 % des Marktwertes |
| 3.2.3 | Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung nach § 42 OBG mit besonderen Auflagen |
| 35,00 |
| 3.2.4 | nicht fristgemäße Beantragung einer öffentlichen Veranstaltung (Zuschlag) |
| 15,00 zzgl. 2,50 Auslagen |
| 3.2.5 | Aufgrabungsgenehmigung sowie Verlängerung der Aufgrabungsgenehmigung für kommunale Straßen, Wege und Plätze sowie alle kommunalen Grundstücke |
| 25,00 |
| 3.2.6 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs. 3 i. V. m. § 142 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
|
| 3.2.7 | Aufnahme eines biometrischen Passfotos in digitaler Form |
| 6,50 |
| 3.2.8 | Aufnahme eines biometrischen Passfotos in digitaler Form und Druck von 4 Fotos |
| 10,00 |
| 3.3 | Gebühren des Bauamtes |
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| 3.3.1 | Erteilung einer Hausnummer |
| 20,00 |
| 3.3.2 | Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts | je Grundstückskaufvertrag je Grundstück | 25,00 10,00 |
| 3.3.3 | Bescheinigung über Anliegerleitungen |
| 15,00 |
| 3.3.4 | schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand |
| 15,00 |
| 3.3.5 | Zustimmung und Gestattungen zu baulichen Anlagen und Anliegen | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
|
| 3.3.6 | Zustimmung zur Löschung von dinglichen Rechten zu Gunsten der Gemeinde | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
|
| 3.3.7 | Befreiung von Festlegungen eines Bebauungsplans | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
|
| 3.3.8 | Veränderung von Grundstückszufahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
|
| 3.3.9 | Genehmigungsfreistellung nach § 64 ThürBO | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4)“ |
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Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Föritztal, den…..Gemeinde Föritztal
Silke Fischer
Bürgermeisterin
Datum der Ausfertigung: 29.01.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/170/15/2026
Sitzungsdatum: 20.01.2026
Beschluss über die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 20. Januar 2026 die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal.
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Föritztal vom ……….
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in der Sitzung am 20.01.2026 die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 22.01.2019 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 2 am 30.01.2019, S. 2), in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 15.01.2024 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 2/2024 am 14.02.2024, S. 3) wird wie folgt geändert:
§ 14 erhält folgende neue Fassung:
„§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Gemeinde Föritztal ist Herausgeber eines Amtsblattes, das den Titel „Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal“ trägt.
(2) Satzungen der Gemeinde Föritztal werden öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung in dem von der Gemeinde Föritztal herausgegebenen Amtsblatt „Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal“. Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Tag des Inkrafttretens bestimmt ist. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(3) Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates Föritztal, des Haupt- und Finanzausschusses und des Bau- und Umweltausschusses gefassten Beschlüsse sind unverzüglich im „Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal“ bekannt zu machen. Die in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates Föritztal, des Haupt- und Finanzausschusses und des Bau- und Umweltausschusses gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 2 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.“
(6) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und der Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner beschließenden Ausschüsse erfolgt abweichend von Abs. 5 im Ratsinformationssystem der Gemeinde Föritztal, welches über die Internetseite (www.foeritztal.de) zu erreichen ist und an der Verkündungstafel im Erdgeschoss der Gemeindeverwaltung Föritztal, Schierschnitzer Str. 9, 96524 Föritztal. Die Bekanntmachung erfolgt spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung.
(7) Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) werden ausschließlich auf der Internetseite der Gemeinde Föritztal (https://foeritztal.de/bekanntmachungen/) unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die elektronischen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Föritztal kostenfrei eingesehen werden. Ein Ausdruck der elektronischen Bekanntmachung ist gegen Kostenerstattung erhältlich.“
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Föritztal, den
Gemeinde Föritztal
Silke Fischer
Bürgermeisterin — DS
Datum der Ausfertigung: 29.01.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/171/15/2026
Sitzungsdatum: 20.01.2026
Beschluss über den Beitritt zur "ILE Frankenwaldregion - grenzenlos stark"
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) stimmt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 20. Januar 2026 einem Beitritt der Gemeinde Föritztal als ordentliches Gründungsmitglied zu dem Verein der neuen ILE Frankenwaldregion zu, mit der Maßgabe, dass der Freistaat Thüringen eine adäquate Förderung der Umsetzungsbegleitung ermöglicht.Er beauftragt die Bürgermeisterin, die entsprechenden Erklärungen im Rahmen der Gründungsversammlung abzugeben. Die Bürgermeisterin informiert den Gemeinderat Föritztal weiterhin regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zum Thema ILE Frankenwaldregion.
Der Auftrag zur Erstellung eines ILE-Konzeptes an ein Planungsbüro soll nach einer Angebotseinholung in Abstimmung mit den anderen Kommunen erteilt werden. Die anteiligen Kosten (ca. 2.000-3.000€ (nach Förderung und ca. 4.500€ für die Gemeinde Föritztal (Planung ohne Förderung))) werden übernommen. Der Gemeinderat Föritztal beschließt, die Erstellung des ILEK zu beauftragen.
Die Verwaltung wird beauftragt, alle weiteren notwendigen Schritte zur ILE Erweiterung in Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung und den Partnerkommunen durchzuführen.
Datum der Ausfertigung: 29.01.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/172/15/2026
Sitzungsdatum: 20.01.2026
Beschluss über den Beitritt zur "Interessengemeinschaft Grundwasser Steinachtal e.V.
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 20. Januar 2026 den Beitritt zur "Interessengemeinschaft Grundwasser Steinachtal e.V.".
Datum der Ausfertigung: 29.01.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal