Gemeinde Föritztal
Freistaat Thüringen
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBI. S. 489), hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 20.02.2024 folgende Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Föritztal (Straßenreinigungssatzung) beschlossen, die hiermit erlassen wird.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(Sicherungspflicht)
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
| 1. | Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: | |
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| a) | die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, |
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| b) | die Gehwege und Schrammborde, |
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| c) | Böschungen, Stützmauern und ähnliches. |
| 2. | Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sogenannte Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung. | |
§ 3
Verpflichtete
| 1. | Verpflichtete im Sinne diese Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dringlich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. |
| 2. | Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde Föritztal ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat. |
| 3. | Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen. |
| 4. | Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist. |
| 5. | Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jedes Jahres bei dem Verpflichteten des Vordergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke. |
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
| 1. | Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die in § 3 Verpflichteten die in § 5 angegebenen Reinigungsfläche mindestens einmal wöchentlich und bei Bedarf zu kehren. |
| 2. | Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. |
| 3. | Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch geringes Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand). |
| 4. | Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenden Anlagen (z. B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden. |
| 5. | Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. |
§ 5
Reinigungsflächen
| 1. | Die zu reinigende Fläche ist der Teil der öffentlichen Straße, der vom Fahrbahnrand (einschließlich Rinnstein) bis zur Grenze des Anliegergrundstückes (Gehweg) reicht. |
| 2. | Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls keine Gehwege auf beiden Straßenseiten vorhanden sind, Flächen in einer Breit von 1,5 m. |
| 3. | Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche auf den ganzen das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße bis zum Fahrbahnrand (einschließlich Rinnstein). |
§ 6
Reinigungszeiten
| 1. | Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich zu reinigen. |
| 2. | Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge oder ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen. |
| 3. | Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetzt, § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt. |
II
WINTERDIENST
§ 7
Schneeräumung
| 1. | Die Verpflichteten haben bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solche Breite von Schnee zur räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. |
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| Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. |
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| Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die nach § 3 Verpflichteten der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. |
| 2. | Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. |
| 3. | Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstück in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. |
| 4. | Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich zu lösen und abzulagern. |
| 5. | Soweit den nach § 3 Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. |
| 6. | Abflussrinnen und Einflussöffnungen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden. |
| 7. | Die Gehwege müssen werktags vor dem Einsetzen des allgemeinen Berufsverkehrs, spätestens aber bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist zeitnah, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. |
§ 8
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
| 1. | Bei Schnee- und Eisglätte haben die nach § 3 Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 7 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigen Gehwegen findet die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Anwendung. |
| 2. | Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 Meter abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. |
| 3. | Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 7 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden. |
| 4. | Als Streumittel sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. |
| 5. | Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschriften des § 7 Abs. 5 zu beseitigen. |
| 6. | Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. |
| 7. | Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straße nicht beschädigen. |
| 8. | § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. |
II
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
| 1. | Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 OwiG ist die Gemeinde Föritztal. | |
| 2. | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| 1. | entgegen den §§ 4, 5 und 6 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommen, |
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| 2. | entgegen den §§ 7 und 8 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. |
§ 10
Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügung erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) vom 05. Februar 2009 (GVBl. 2009,24) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131, 133) mittels Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen der ehemaligen Gemeinden Neuhaus-Schierschnitz vom 09.Dezember 1993 und Föritz vom 02. Juli 2001 außer Kraft.
Föritztal, den 06.03.2024
Gemeinde Föritztal
Andreas Meusel — DS
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis:
Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Föritztal, den 06.03.2024
Andreas Meusel — DS
Bürgermeister