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Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal
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3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 23.02.2026

Gemeinde Föritztal

Freistaat Thüringen

 

 

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 23.02.2026

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in der Sitzung am 20.01.2026 die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit erlassen wird.

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 22.01.2019 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 2 am 30.01.2019, S. 2), in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 15.01.2024 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 2/2024 am 14.02.2024, S. 3) wird wie folgt geändert:

§ 14 erhält folgende neue Fassung:

„§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Gemeinde Föritztal ist Herausgeber eines Amtsblattes, das den Titel

„Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal" trägt.

(2) Satzungen der Gemeinde Föritztal werden öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung in dem von der Gemeinde Föritztal herausgegebenen Amtsblatt „Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal". Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Tag des Inkrafttretens bestimmt ist. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(3) Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates Föritztal, des Haupt- und Finanzausschusses und des Bau- und Umweltausschusses gefassten Beschlüsse sind unverzüglich im „Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal" bekannt zu machen. Die in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates Föritztal, des Haupt- und Finanzausschusses und des Bau- und Umweltausschusses gefassten Beschlüsse sind in gleicher

Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 2 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt."

(6) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und der Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner beschließenden Ausschüsse erfolgt abweichend von Abs. 5 im Ratsinformationssystem der Gemeinde Föritztal, welches über die Internetseite (www.foeritztal.de) zu erreichen ist und an der Verkündungstafel im Erdgeschoss der Gemeindeverwaltung Föritztal, Schierschnitzer Str. 9, 96524 Föritztal. Die Bekanntmachung erfolgt spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung.

(7) Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) werden ausschließlich auf der Internetseite der Gemeinde Föritztal (https://foeritztal.de/bekanntmachungen/) unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die elektronischen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Föritztal kostenfrei eingesehen werden. Ein Ausdruck der elektronischen Bekanntmachung ist gegen Kostenerstattung erhältlich."

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Föritztal, den 23.02.2026

Gemeinde Föritztal

Silke Fischer

Bürgermeisterin ⇔ DS

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Föritz, den 23.02.2026

Silke Fischer ⇔ DS

Bürgermeisterin