Gemeinde Föritztal
Freistaat Thüringen
Auf Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) sowie der §§ 1, 2, 10 und 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 20.01.2026 die 2. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal beschlossen, die hiermit erlassen wird.
Artikel 1
Die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal vom 18.11.2019 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 13/2019 vom 27.11.2019) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal vom 24.05.2023 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 6/2023 vom 14.06.2023) wird wie folgt geändert:
Im § 7 Gebührenbemessung wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Bestimmungen des § 2 der Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen."
Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung erhält folgende neue Fassung:
„Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung
der Gemeinde Föritztal
| Nr. | Gegenstand
| Bemessungsgrundlage | Gebühr / Auslage in € |
| 1 | Allgemeine Gebühren |
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| 1.1 | Allgemeine öffentliche Leistungen |
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| wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist |
| 5,00 bis 50.000,00 |
| 1.2 | Auskünfte, Akteneinsicht |
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| 1.2.1 | Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 1.2.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens |
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| 1.2.2.1 | wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 1.2.2.2 | In anderen Fällen | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 4,50 mind. 9,00 |
| 1.2.2.3 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten (archivierten) Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 4,50 |
| 1.2.2.4 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | je Sendung | 15,00 |
| 1.3 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse |
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| Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind: 1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: a) Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten, b) Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen, c) Totenscheine, Bestattungsscheine, d) Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. |
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| 1.3.1 | Beglaubigung von Unterschriften |
| 9,00 |
| 1.3.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. |
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| 1.3.2.1 | welche die Gemeinde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 4,50 |
| 1.3.2.2 | in anderen Fällen | je Seite | 0,90 mind. 9,00 |
| 1.3.2.3 | Bescheinigungen und Zeugnisse einfacher Art |
| 1,50 |
| 1.3.2.4 | Bescheinigungen und Zeugnisse bei besonderer Mühewaltung und erheblichem Aufwand | je angefangene halbe Stunde | 5,00 |
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| jedoch nicht mehr als | 100,00 |
| 1.3.2.5 | Andere Zeugnisse und Bescheinigungen | je Zeugnis, je Bescheinigung | 5,00 bis 100,00 |
| 1.4 | Gebühren nach Zeitaufwand |
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| Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die die kostenschuldende Person zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Fahrerinnen oder Fahrer) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. |
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| 1.4.1 | Gebühren für regelmäßige Tätigkeit |
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| 1.4.1.1 | Verbeamtete Personen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte | je 15 min | 21,50 |
| 1.4.1.2 | Verbeamtete Personen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte | je 15 min | 18,00 |
| 1.4.1.3 | übrige Beschäftigten | je 15 min | 14,00 |
| 1.4.2 | Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit | 25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 | mind. 15,00 |
| 2. | Auslagen |
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| Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Für die Auslagenerstattung im Rahmen der Amtshilfe gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. |
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| 2.1 | Schreibauslagen, Fotokopien |
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| 2.1.1 | Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a. | je DIN A4 Seite | 7,50 |
| 2.1.2 | Schwierige Ausfertigungen oder Abschriften, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 2.1.3 | Anfertigen von Kopien bis DIN A3 |
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| für die ersten 50 Seiten | je Seite | 0,50 |
| für jede weitere Seite | je Seite | 0,15 |
| für die ersten 50 Seiten in Farbe | je Seite | 1,00 |
| für jede weitere Seite in Farbe | je Seite | 0,30 |
| 2.1.4 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform | je Datei | 3,00 |
| 3. | Besondere Gebühren |
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| 3.1 | Gebühren der Haupt- und Finanzverwaltung |
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| 3.1.1 | Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte gemeindliche Steuern und Gebühren |
| 5,00 |
| 3.1.2 | Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben | nach Aufwand | 5.00 bis 15,00 |
| 3.1.3 | Hundesteuermarke |
| 5,00 |
| 3.1.4 | Ersatz für Hundesteuermarke |
| 5,00 |
| 3.2 | Gebühren des Ordnungsamtes |
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| 3.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 3.2.2 | Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr |
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| Fundsache im Wert bis 10,00 € |
| 1,00 |
| Fundsache im Wert 10,01 - 25,00 € |
| 1,50 |
| Fundsache im Wert 25,01 - 50,00 € |
| 2,00 |
| Fundsache im Wert 50,01 - 150,00 € |
| 3,00 |
| Fundsachen im Wert ab 150,01 € |
| 2 % des Marktwertes |
| 3.2.3 | Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung nach § 42 OBG mit besonderen Auflagen |
| 35,00 |
| 3.2.4 | nicht fristgemäße Beantragung einer öffentlichen Veranstaltung (Zuschlag) |
| 15,00 zzgl. 2,50 Auslagen |
| 3.2.5 | Aufgrabungsgenehmigung sowie Verlängerung der Aufgrabungsgenehmigung für kommunale Straßen, Wege und Plätze sowie alle kommunalen Grundstücke |
| 25,00 |
| 3.2.6 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs. 3 i. V. m. § 142 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 3.2.7 | Aufnahme eines biometrischen Passfotos in digitaler Form |
| 6,50 |
| 3.2.8 | Aufnahme eines biometrischen Passfotos in digitaler Form und Druck von 4 Fotos |
| 10,00 |
| 3.3 | Gebühren des Bauamtes |
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| 3.3.1 | Erteilung einer Hausnummer |
| 20,00 |
| 3.3.2 | Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts | je Grundstückskaufvertrag je Grundstück | 25,00 10,00 |
| 3.3.3 | Bescheinigung über Anliegerleitungen |
| 15,00 |
| 3.3.4 | schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand |
| 15,00 |
| 3.3.5 | Zustimmung und Gestattungen zu baulichen Anlagen und Anliegen | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 3.3.6 | Zustimmung zur Löschung von dinglichen Rechten zu Gunsten der Gemeinde | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 3.3.7 | Befreiung von Festlegungen eines Bebauungsplans | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 3.3.8 | Veränderung von Grundstückszufahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) |
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| 3.3.9 | Genehmigungsfreistellung nach § 64 ThürBO | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4)" |
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Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Föritztal, den 23.02.2026
Gemeinde Föritztal
Silke Fischer ⇔ DS
Bürgermeisterin
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Föritztal, den 23.02.2026
Silke Fischer ⇔ DS
Bürgermeisterin