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Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal
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Beschlüsse des Gemeinderates

Beschluss Nr. GR/077/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung des nicht öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 22.04.2025

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) bestätigt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 die vorliegende Tagesordnung des nicht öffentlichen Teils

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/078/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 6. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 25.02.2025

Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025, die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 6. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 25. Februar 2025 zu genehmigen.

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/079/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über die Zustimmung des Gemeinderates zur Unterzeichnung eines Bauerlaubnisvertrages für die Stadt Sonneberg zur Benutzung bzw. Durchörterung einer Teilfläche des gemeindlichen Grundstückes Flurstücksnummer 191/13 der Gemarkung Heubisch

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 der als Anlage beigefügten Bauerlaubnisvereinbarung mit der Stadt Sonneberg zur Benutzung bzw. Durchörterung einer Teilfläche des gemeindlichen Grundstückes Flurstücksnummer 191/13 der Gemarkung Heubisch zuzustimmen.

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/080/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über die Zustimmung des Gemeinderates Föritztal zur Personalentscheidung der Bürgermeisterin

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) hat die Bürgermeisterin der Gemeinde Föritztal die nachfolgende Personalentscheidung getroffen:

Der Verwaltungsamtmann Johannes Rebhan soll mit Wirkung zum 1. Mai 2025 zum Gemeindeamtsrat befördert werden. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen hierfür liegen vor.

Der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal stimmt der Personalentscheidung der Bürgermeisterin zu.

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/081/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über die Auftragsvergabe für den Straßenunterhalt in der Gemeinde Föritztal für die Jahre 2025, 2026 und 2027

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) bestätigt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 die Auftragsvergabe für den Straßenunterhalt in der Gemeinde Föritztal für die Jahre 2025, 2026 und 2027.

Bau- und Baggerbetrieb Stefan Walter

Thomas-Münzer-Straße 12

96515 Sonneberg

mit einer Bruttoauftragssumme (Einzelpreis für 2025):  —  8.582,85 €

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/082/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über die Auftragsvergabe zur Lieferung eines Kastenwagens mit E-Antrieb

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 nach erfolgter Verhandlungsvergabe aufgrund des Vergabevorschlages der Vergabestelle des Landratsamtes Sonneberg die Anschaffung eines Kastenwagens mit E-Antrieb als 5-Sitzer, Ford „Tourneo Courier“ für die Verwaltung der Gemeinde Föritztal.

Das Fahrzeug soll bei der Firma Ford, Hommert Auto Zentrum GmbH, Schreberstr. 47, 96515 Sonneberg erworben werden.

Bruttosumme: 34.000,00 €

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/083/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über den Verkauf einer noch zu ermittelnden Teilfläche des gemeindlichen Grundstückes Flurstücksnummer 43/9 der Gemarkung Gefell, bebaut mit dem alten Feuerwehrhaus Gefell

Aufgrund der §§ 22 Abs. 3, 26 Abs. 2 Nr. 13 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse sowie der Ortsteilräte der Gemeinde Föritztal vom 18.12.2018, zuletzt geändert mit Satzung vom 06.03.2024 beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 den Verkauf einer noch zu ermittelnden Teilfläche des gemeindlichen Grundstückes Flurstücksnummer 43/9 der Gemarkung Gefell, bebaut mit dem alten Feuerwehrhaus Gefell.

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/084/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über den Verkauf der gemeindlichen Grundstücke mit den Flurstücksnummern 115/4 und 423/64 der Gemarkung Neuhaus, bebaut mit dem ehemaligen Bauhof Neuhaus-Schierschnitz und einem Mietwohnhaus

Aufgrund der §§ 22 Abs. 3, 26 Abs. 2 Nr. 13 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse sowie der Ortsteilräte der Gemeinde Föritztal vom 18.12.2018, zuletzt geändert mit Satzung vom 06.03.2024 beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 den Verkauf der gemeindlichen Grundstücke mit den Flurstücksnummern 115/4 und 423/64 der Gemarkung Neuhaus, bebaut mit dem ehemaligen Bauhof Neuhaus-Schierschnitz und einem Mietwohnhaus

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/085/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über den Verkauf einer noch zu ermittelnden Teilfläche des gemeindlichen Grundstücks Flurstücksnummer 1354/20 der Gemarkung Heinersdorf, bebaut mit einer zu DDR-Zeiten errichteten ‚Fremdeigentumsgarage‘

Aufgrund der §§ 22 Abs. 3, 26 Abs. 2 Nr. 13 und 67 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse sowie der Ortsteilräte der Gemeinde Föritztal vom 18.12.2018, zuletzt geändert mit Satzung vom 06.03.2024 beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 den Verkauf einer noch zu ermittelnden Teilfläche des gemeindlichen Grundstücks Flurstücksnummer 1354/20 der Gemarkung Heinersdorf, bebaut mit einer zu DDR-Zeiten errichteten „Fremdeigentumsgarage“

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/086/07/2025

Sitzungsdatum: 22.04.2025

Beschluss über die Genehmigung des Bauerlaubnisvertrages und des Vertrages zur Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zwischen der Gemeinde Föritztal und der TEAG Thüringer Energie AG betreffend das gemeindliche Grundstück Flurstücksnummer 97/3 der Gemarkung Sichelreuth

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 den als Anlage beigefügten Bauerlaubnisvertrag zwischen der Gemeinde Föritztal und der TEAG Thüringer Energie AG zum Vorhaben „Sichelreuth A.d Föritz, Verstärkung ON, Trafo Neubau 113000000783 Gemarkung Sichelreuth, Flur 0, Flurstück 97/3 zu genehmigen.

Datum der Ausfertigung: 25.04.2025

Silke Fischer

Bürgermeisterin

der Gemeinde Föritztal