Gemeinde Föritztal
Freistaat Thüringen
Aufgrund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, 238, 270, 271, 277, 288) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Türger Brand- und Katastrohenschutz - ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 1 Abs. 3 der Thüringer Feuerwehr- und Organisationsordnung (Thür FwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), zuletzt geändert und neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. 233) und § 55 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mail 2019 (GVBl. S. 74) geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 22. April 2025 die Satzung über die Freiwilligen Feurwehren und den Wasserwehrdienst der Gemeinde Föritztal (Feuerwehrsatzung), die hiermit erlassen wird.
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Absatz 1 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Föritztal“
Feuerwehren der Ortsteile führen als Zusatz den Namen des jeweiligen Ortsteiles.
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Föritz
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Heubisch
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Jagdshof
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Judenbach
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Lindenberg
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Mupperg
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Neuenbau
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Neuhaus-Schierschnitz
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Rotheul
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Rottmar/Gefell
Freiwillige Feuerwehr Föritztal OT Sichelreuth
Die Feuerwehrangehörigen tragen auf der Uniform ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen des jeweiligen Ortsteiles und mit dem Schriftzug „Freiwillige Feuerwehr, Name des Ortsteils. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge erfolgt sinngemäß.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Föritztal steht unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters (§ 18 Absatz 1 ThürBKG).
(3) Die Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Föritztal sind eigenständige Feuerwehren unter der Leitung von Wehrführern, die den Weisungen des Gemeindebrandmeisters unterliegen.
(4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen können sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 11 Absatz 5) bedienen.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Föritztal die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal gliedern sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer und der Wehrführer dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde Föritztal in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden z.B. Fachberater (§ 22 ThürBKG).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Föritztal haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Föritztal zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Absatz 4 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Gemeindebrandmeister, Stellv. Gemeindebrandmeister, Wehrfrüher, Stellv. Wehrführer) müssen Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal sein.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehren ist schriftlich beim Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Die geistige oder körperliche Tauglichkeit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 13 Absatz 6 ThürBKG nachzuweisen.
(6) Auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Der Bürgermeister bestellt mit einer Urkunde und nach erfolgreicher Absolvierung der Lehrgänge nach FwDV 2 Führer, Unterführer, Maschinisten, Gerätewarte und Fachberater.
(8) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
§ 6
Beendingung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | dem Ausschluss. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder dem Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeister und des Wehrführers Entpflichten (§ 13 Absatz 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter und in den jeweiligen Ortsteilen den Wehrführer sowie dessen stellvertretenden Wehrführer.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeister oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppman Teil A) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen bei der Ausbildung mitwirken.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes werden Reisekosten in Anwendung des § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019, Seite 457), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543), erstattet.
(6) Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für besondere Aufwendungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten bei der Wahrnehmung besonderer Funktionen wird durch die Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal geregelt.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeindebrandmeister und dem Wehrführer ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen und protokolliert. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichen der Altersgrenze gem. § 13 Absatz 2 und 4, dauerhaft dienstunfähig oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters - und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Bürgermeister erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend). |
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehren können aus ihrer Mitte einen Leiter für diese Abteilung wählen.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Föritztal führt den Namen der jeweiligen Ortsteilwehr, in der die Ausbildung stattfindet.
(2) Die Jugendfeuerwehren sind freiwillige Zusammenschlüsse von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Föritztal untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht durch den Gemeindebrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch den Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
(4) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes findet anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung, der die Jugendfeuerwehr betreffenden Ortsteilwehren statt.
(5) Ab einer Mitgliederanzahl von 25 Kindern / Jugendlichen in einer Jugendfeuerwehr kann ein 2.stellv. Jugendwart gewählt und eingesetzt werden.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart und seine stellvertretender Jugendfeuerwehrwarte werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(7) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.
§ 11
Gemeindebrandmeister, stellvertretende Gemeindebrandmeister, Wehrführer, stellvertretende Wehrführer
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal ist der Gemeindebrandmeister.
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch den Besuch der nach der ThürFwOrgVO (§13 Absatz 3) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Föritztal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und dem Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabenhaben ihn die stellvertretenden Gemeindebrandmeister, die Wehrführer sowie die Fachberater zu unterstützen.
(6) Die stellvertretenden Gemeindebrandmeister haben den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Es werden auf Grund der Gemeindegröße zwei stellvertretende Gemeindebrandmeister von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Diese Wahl findet auch zur Gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal statt. Die stellvertretenden Gemeindebrandmeister müssen die gleichen Fachkenntnisse durch den Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge wie der Gemeindebrandmeister besitzen. Sie werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Föritztal ernannt und tragen die Bezeichnung 1. stellvertretender und 2. Stellvertretender Gemeindebrandmeister.
(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandmeister. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 13 Absatz 1) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO (§ 13 Absatz 4) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 13 Absatz 1) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO (§ 13 Absatz 4) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(10) Bis zu zwei Wochen vor den jeweiligen Wahlen müssen die Vorschläge bei der Gemeindeverwaltung für den Gemeindebrandmeister, seine Stellvertreter, den jeweiligen Wehrführer und dessen Stellvertreter eingereicht werden. Dabei ist die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen mit der entsprechenden Lehrgangsurkunde zu belegen.
§ 12
Wehrführerausschuss, Jugendausschuss
(1) Es ist ein Wehrführerausschuss zu bilden, der aus dem Gemeindebrandmeister, seinen Stellvertretern, den Wehrführern und deren Stellvertretern, den Jugendwarten und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzung des Wehrführerausschusses Mindestens einmal im Quartal ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens 50% Ausschussmitgliedern schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Zu allen Wehrführerausschusssitzungen sind auch der Bürgermeister und der Leiter des Ordnungsamtes mit einzuladen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der Feuerwehren oder andere Personen als Berater zu Sitzungen einladen.
(4) Über alle Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und ein Exemplar ist jedem Teilnehmer der Ausschusssitzung auszuhändigen. Die Protokolle sind ebenso wie die Inhalte der Sitzung mit der notwendigen Sorgfalt und Verschwiegenheit zu behandeln.
§ 13
Jahreshauptversammlungen
(1) Unter dem Vorsitz des jeweiligen Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt. Diese kann auch gleichzeitig mit der Jahreshauptversammlung des jeweiligen Feuerwehrvereins stattfinden.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen.
Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet zu Mitte der Wahlperiode des Gemeindebrandmeisters eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeisters einen Bericht über die abgelaufenen zweieinhalb Jahre zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeisters einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 13 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 15
Wahl des Gemeindebrandmeisters, der stellvertretenden Gemeindebrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei bis vier Beisitzern geleitet. Diese werden von der jeweiligen Versammlung vorgeschlagen und bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
§ 16
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Föritztal richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (§ 54 Nr. 3 e ThürOBG) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 17
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde Föritztal trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| 1. | über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung, sowie Beurteilung dieser im Hinblicke auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| 2. | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| 3. | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| 4. | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| 5. | bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten. |
| 6. | Die Flutmulde Föritztal-Heubisch wird bei Überflutung durch die Absperrungen an der Straße Vorstadt vor und nach dem Sportplatz durch die Feuerwehr geschlossen. |
| 7. | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| 8. | Sicherung von gefährdeter Infrastruktur und Schadstellen, |
| 9. | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| 10. | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde Föritztal stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| 1. | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der an den Gewässern (Flutmulde Heubisch), |
| 2. | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| 3. | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| 4. | die Art der Alarmierung |
| 5. | den Sammlungsort, |
| 6. | die Ablösung und Versorgung, |
| 7. | die Lageorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| 8. | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| 9. | die Art - und Weise der Nachrichtenübermittelung. |
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde Föritztal auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm - und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| 1. | die örtliche Gefährdung und Gefahrenbereiche, |
| 2. | den Beginn und die Art der Gefährdung, |
| 3. | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| 4. | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| 5. | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte, |
Die Gemeinde Föritztal schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 18
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren in der Gemeinde Föritztal ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel den Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde Föritztal am Einsatzort war und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 19
Beteiligung am Wasserwehrdienst
(1) Alle Feuerwehrkameraden gehören gleichzeitig dem Wasserwehrdienst an.
(2) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann bei Bedarf weitere Personen zum Wasserwehrdienst berufen.
(3) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches oder bewohnten Flussbereiches und nach Anordnung durch den Leiter des Wasserwehrdienstes aufgrund von § 55 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten Bereiche zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde Föritztal tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(5) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 20
Gerätewart
(1) Der Gerätewart ist als Sachkundiger im Sinne des DGUV Grundsatz 305-002 in seiner Wehr für die Durchführung von regelmäßigen Prüfungen, Wartungs- und Pflegearbeiten von Fahrzeugen, Ausrüstungen, Gerätschaften sowie baulichen Anlagen, Funkgeräte und Alarmempfangsgeräte, die Terminüberwachung für Wiederholungsprüfungen, die Kontrolle der Reinigung und Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Geräten, die lückenlose Führung der Fahrtenbücher und Tankbelege, für Führung der Prüfnachweise der technischen Geräte und Fahrzeuge, sowie die Einweisung und Fortbildung von Maschinisten verantwortlich. Er kann sich von Angehörigen der Ortsteilfeuerwehren unterstützen lassen. Er steht dem Wehrführer beratend zur Seite.
(2) Der Gerätewart wird auf Vorschlag der Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr durch den Bürgermeister bestellt.
(3) Zum Gerätewart kann nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(4) Sollte in einer Ortsteilfeuerwehr ein entsprechend ausgebildeter Atemschutzgerätewart vorhanden sein, soll dieser dem Gerätewart in allen Belangen der Atemschutztechnik unterstützen. Er führt auch die jährlichen Belehrungen der Geräteträger durch.
§ 21
Sicherheitsbeauftragter
(1) In den einzelnen Ortsteilwehren ist die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten zu besetzen, falls die Gesamtzahl der Mitglieder der Einsatzabteilung 20 und mehr beträgt. Für alle anderen Ortsteilwehren kann die Stelle des Sicherheits- beauftragten besetzt werden. Es ist auch möglich, dass sich mehrere Ortsteil- wehren bei Fragen der Unfallverhütung, zusammen einen Sicherheitsbeauftragten bestellen.
(2) Der Sicherheitsbeauftragter unterstützt den Wehrführer in allen Fragen der Unfallverhütung und führt die jährlichen Schulungen zur Unfallverhütung durch.
(3) Zum Sicherheitsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkenntnis besitzt. Der Sicherheitsbeauftragte hat sich im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig fortzubilden.
(4) Der Sicherheitsbeauftragte wird auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers durch den Bürgermeister bestellt.
(5) Der Sicherheitsbeauftragte hat beratende Funktion und besitzt kein Weisungsrecht.
§ 22
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regeln die Vereinssatzungen.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren - Feuerwehrsatzung - der Gemeinde Föritztal vom 19.05.2019 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nicht anders kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter.
Föritztal, den 02.06.2025
Gemeinde Föritztal
Silke Fischer
Bürgermeisterin
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Föritztal, den 02.06.2025
Silke Fischer — DS
Bürgermeister