1.
Am 25. Juni 2023 findet die Stichwahl zum Landrat des Landkreises Sonneberg von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2.
Die Gemeinde bildet 8, nachfolgend näher bezeichnete Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich wie folgt:
| Stimmbezirk | Wahlraum Straße, Hausnummer |
| Neuhaus-Schierschnitz | Rathaus - Kultursaal Schierschnitzer Straße 9 96524 Föritztal OT Neuhaus-Schierschnitz |
| Lindenberg/ Sichelreuth/ Rotheul | Vereinsheim „Alte Schule“ Neuhäuser Straße 32 96524 Föritztal OT Lindenberg |
| Mupperg/ Heubisch/ Mogger/ Oerlsdorf | Vereins- und Bürgerhaus „Roter Ochse“ Gemeindesaal An der Steinach 26 96524 Föritztal OT Mupperg |
| Gefell/ Rottmar | Ehemalige Schule Gefell Am Föritzgrund 11 96524 Föritztal OT Gefell |
| Föritz/ Eichitz/ Schwärzdorf/ Weidhausen | Ehemalige Gemeindeverwaltung Sitzungssaal Ortsstraße 13 96524 Föritztal OT Föritz |
| Judenbach | Gemeindeverwaltung Außenstelle Judenbach Sitzungszimmer Bellershöhe 1 96524 Föritztal OT Judenbach |
| Neuenbau | Kultursaal Neuenbau Ortsstraße 22 96524 Föritztal OT Neuenbau |
| Heinersdorf/ Jagdshof/ Mönchsberg | Kultursaal Heinersdorf Tettaustraße 4 96524 Föritztal OT Heinersdorf |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses sind drei Briefwahlvorstände gebildet worden. Die Arbeitsräume der Briefwahlvorstände befinden sich:
| a) | im Rathaus der Gemeinde Föritztal, kleiner Besprechungsraum, 1. OG, Schierschnitzer Straße 9, 96524 Föritztal OT Neuhaus-Schierschnitz |
| b) | im Rathaus der Gemeinde Föritztal, Aufenthaltsraum, Keller, Schierschnitzer Straße 9, 96524 Föritztal OT Neuhaus-Schierschnitz und |
| c) | Außenstelle Judenbach, Aufenthaltraum, Bellershöhe 1, 96524 Föritztal OT Judenbach |
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag, dem 25.06.2023 um 18.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlverantwortliche der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
4.
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände; soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 25.06.2023 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):
8.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 26.06.2023 und ggf. am Dienstag, dem 27.06.2023, jeweils um 8.00 Uhr bis voraussichtlich 16.00 Uhr, in denselben Wahlräumen sowie in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
9.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Föritztal, den 19.06.2023
Sven Heinze
Wahlverantwortlicher Gemeinde Föritztal