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Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal
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Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen

Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Industriegebiet „Am Rohof II, Teilbereich IV“ im OT Heubisch der Gemeinde Föritztal

Der Gemeinderat Föritztal hat am 21.05.2024 mit Beschluss-Nr. GR/624/55/24 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Rohof II, Teilbereich IV“ im OT Heubisch der Gemeinde Föritztal (Planungsstand 23.04.2024) als Satzung beschlossen.

Mit Schreiben vom 23.05.2024 wurde beim Landratsamt Sonneberg die Genehmigung der oben genannten Satzung beantragt.

Die Genehmigung durch das Landratsamt Sonneberg wurde mit Schreiben vom 24.07.2024 erteilt.

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Rohof II, Teilbereich IV“ im OT Heubisch der Gemeinde Föritztal (Planungsstand 23.04.2024) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung bei der Gemeindeverwaltung Föritztal, Bauamt, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden:

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Föritztal geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 12 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Föritztal, den 30.07.2024  —  DS

Andreas Meusel

Bürgermeister