Beschluss Nr. GR/241/21/2026
Sitzungsdatum: 18.08.2026
Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der 21. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 18.08. 2026
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) bestätigt der Gemeinderat Föritztal in seiner 21. Sitzung am 18. August 2026 die geänderte Tagesordnung des öffentlichen Teils.
Datum der Ausfertigung: 19.08.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/242/21/2026
Sitzungsdatum: 18.08.2026
Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der in der Gemeinderatssitzung am 23.06.2026 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse
Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 18. August 2026 die nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 23. Juni 2026 gefassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritztal zu veröffentlichen:
| Beschluss Nr. GR/234/20/2026 vom 23.06.2026 |
| Beschluss über die Auftragsvergabe von Bauleistungen für das Bauvorhaben „Neuerrichtung Kinderspielplatz Heubisch am Standort Vorstadt“: hier Erd- und Pflasterarbeiten sowie Lieferung und Montage Spielgeräte und Ausrüstungsgegenständen |
| Beschluss Nr. GR/235/20/2026 vom 23.06.2026 |
| Beschluss über die Auftragsvergabe zur Anschaffung eines Feuerwehrautos für die FFW Neuhaus-Schierschnitz |
| Beschluss Nr. GR/236/20/2026 vom 23.06.2026 |
| Beschluss über die Auftragsvergabe zur Anschaffung eines LKW 3-Seitenkippers inkl. Wintertechnik für den kommunalen Einsatz f ür den Bauhof finanziert über einen Leasingvertrag |
| Beschluss Nr. GR/237/20/2026 vom 23.06.2026 |
| Beschluss über die Zustimmung des Gemeinderates Föritztal zur Personalentscheidung der Bürgermeisterin |
| Beschluss Nr. GR/240/20/2026 vom 23.06.2026 |
| Beschluss über die Zustimmung zur Änderung des Mietvertrages für den Dorfladen Judenbach |
| Beschluss Nr. GR/238/20/2026 vom 23.06.2026 |
| Beschluss über die Erteilung einer Löschungsbewilligung |
| Beschluss Nr. GR/239/20/2026 vom 23.06.2026 |
| Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages Standortstudio Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen; Auftragnehmer Bj örnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH |
Datum der Ausfertigung: 19.08.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/243/21/2026
Sitzungsdatum: 18.08.2026
Beschluss über die Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 18. August 2026 die Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal.
Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal in der Sitzung am 18.08.2026 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Name
Die Gemeinde führt den Namen Föritztal.
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Föritztal führt ein eigenes Gemeindewappen. Das Wappen der Gemeinde Föritztal zeigt einen Schwarz-Silber gespaltenen Kiefernzapfen in Silber-Grün gespaltenem Feld. Im Schildfuß ein Grün-Silber gespaltener, beidseitig oben gerundeter Viertelbord.
(2) Die Flagge der Gemeinde Föritztal ist Grün-Weiß gespalten (1:1) und mit dem Gemeindewappen belegt.
(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde Föritztal trägt das Wappen der Gemeinde. Im oberen Halbbogen der Umschrift wird das Wort „Thüringen“, im unteren Teil des Halbbogens die Worte „Gemeinde Föritztal“ bezeichnet.
Ortsteile
Das Gemeindegebiet der Gemeinde Föritztal gliedert sich in folgende Ortsteile:
Eichitz, Föritz, Gefell, Heinersdorf, Heubisch, Jagdshof, Judenbach, Lindenberg, Mogger, Mönchsberg, Mupperg, Neuenbau, Neuhaus-Schierschnitz, Oerlsdorf, Rotheul, Rottmar, Schwärzdorf, Sichelreuth und Weidhausen. Die Ortsteile tragen ihren Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde Föritztal in der Form: Föritztal OT (entsprechenden Ortsteilnamen einfügen).
Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Der Ortsteil Neuenbau erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.
(2) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach den folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffes „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt. |
| b) | Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde und in Ortschaften einer Landgemeinde entsprechend.
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde oder der Ortschaft einer Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates oder des Ortschaftsrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Föritztal pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und wird auf 30 Minuten begrenzt. Sie kann durch Beschluss des Gemeinderates erweitert werden.
(2) Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Die Fragen müssen kurz und sachlich sein. Sie dürfen sich nur auf allgemeine Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Föritztal beziehen und keine Wertung enthalten.
(3) Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Falls eine sofortige Beantwortung nicht möglich ist, erfolgt diese unverzüglich schriftlich. Die Antworten werden dem Protokoll zur Gemeinderatssitzung beigefügt.
(4) Der Vorsitzende des Gemeinderates hat das Recht einem Fragestellenden das Wort zu entziehen oder eine bereits gestellte Frage zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.
(5) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(6) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(7) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied. Der Gemeinderat wählt einen Stellvertreter für den Gemeinderatsvorsitzenden.
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig und wird mit der Besoldungsgruppe A 15 besoldet.
(2) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.
(3) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:
| 1. | die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen; |
| 2. | die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3 ThürKO); |
| 3. | alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Geschäftsordnung genannten Maßnahmen, für die er der Zustimmung des Gemeinderats bedarf. Hierzu zählen insbesondere die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte), deren Entgeltgruppe mit den Besoldungsgruppen der Beamten des mittleren Dienstes vergleichbar ist; |
| 4. | die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderats mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten. |
(4) Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 2 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:
| 1. | der Vollzug der Ortssatzungen; | |
| 2. | die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung; | |
| 3. | der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 10.000 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen; | |
| 4. | Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 5.000 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen und einer Vertragslaufzeit von maximal 10 Jahren; | |
| 5. | der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 10.000. Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 10.000 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse; | |
| 6. | Verpachtungen und Vermietungen von besonderer Bedeutung in allen Fällen bei einer Werthöhe bis 10.000 Euro je Einzelfall pro Jahr | |
| 7. | des Weiteren | |
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| - | der Erlass bis zu einem Betrag von 500 Euro |
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| - | die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 500 Euro |
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| - | die Stundung bis zu einem Betrag von 500 Euro auf die Dauer bis zwölf Monaten; |
| 8. | die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 10.000 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 10.000 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen; | |
| 9. | Auftragsvergaben von Einzelmaßnahmen des Vermögenshaushaltes und Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Betrag von 50.000 Euro, Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro, Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei freiberuflichen Leistungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro sofern sich der Gesamtauftragswert des Vorhabens bis 100.000 Euro beläuft; | |
| 10. | Anträge auf Fördermittel für Vorhaben des Vermögenshaushaltes bei einem Eigenanteil der Gemeinde bis zu 25.000 Euro; | |
| 11. | Investitionen gemäß § 10 ThürGemHV bis zu einer Höhe von 25.000 Euro pro Einzelvorhaben; | |
| 12. | die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 500 Euro nicht übersteigen.“ | |
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| • | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| • | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| • | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| • | Umfragen in Jugendforen oder |
| • | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder
Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt 20 und ergibt sich aus § 23 Abs. 3 ThürKO.
Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt 2 ehrenamtliche Beigeordnete.
Ausschüsse
(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem Höchstzahlenverfahren nach d`Hondt.
(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Mitglied des Ortsteil-/Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortsteil-/Ortschaftsrates, |
| - | Ortsteil-/Ortschaftsbürgermeister = Ehrenortsteil-/Ehrenortschaftsbürgermeister, |
| - | Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
Entschädigungen
Die Mitglieder des Gemeinderates Föritztal, die ehrenamtlichen Beigeordneten sowie ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Das Nähere regelt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Föritztal in der jeweils gültigen Fassung.
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Gemeinde Föritztal ist Herausgeber eines Amtsblattes, das den Titel „Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal“ trägt.
(2) Satzungen der Gemeinde Föritztal werden öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung in dem von der Gemeinde Föritztal herausgegebenen Amtsblatt „Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal“. Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Tag des Inkrafttretens bestimmt ist. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(3) Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates Föritztal, des Haupt- und Finanzausschusses und des Bau- und Umweltausschusses gefassten Beschlüsse sind unverzüglich im „Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritztal“ bekannt zu machen. Die in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates Föritztal, des Haupt- und Finanzausschusses und des Bau- und Umweltausschusses gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 2 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.“
(6) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und der Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner beschließenden Ausschüsse erfolgt abweichend von Abs. 5 im Ratsinformationssystem der Gemeinde Föritztal, welches über die Internetseite (www.foeritztal.de) zu erreichen ist und an der Verkündungstafel im Erdgeschoss der Gemeindeverwaltung Föritztal, Schierschnitzer Str. 9, 96524 Föritztal. Die Bekanntmachung erfolgt spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung.
(7) Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) werden ausschließlich auf der Internetseite der Gemeinde Föritztal (https://foeritztal.de/bekanntmachungen/) unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die elektronischen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Föritztal kostenfrei eingesehen werden. Ein Ausdruck der elektronischen Bekanntmachung ist gegen Kostenerstattung erhältlich.
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die
| a. | Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 22.01.2019, |
| b. | Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 11.10.2022 |
| c. | 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 15.01.2024 |
| d. | 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Föritztal vom 23.02.2026 |
außer Kraft.
Datum der Ausfertigung: 19.08.2026
Silke Fischer
Bürgermeisterin
der Gemeinde Föritztal