es wurde festgesellt, dass von privaten Grundstücken Zweige und Äste von Hecken, Sträuchern und Bäumen in Gehwege bzw. Straßen hineinragen.
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Zweige und Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen dürfen.
Insbesondere muss gemäß § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft „Nesseaue“ der Verkehrsraum über Gehwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
Die Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer werden hiermit aufgefordert, die Anpflanzungen auf ihrem Grundstück auf die Einhaltung der vorgenannten Regeln zu prüfen und wenn erforderlich, die Anpflanzungen entsprechend zurück zu schneiden.
Rothlauf
Bürgermeisterin