1.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) bzw. Eigentumsverhältnisse sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Deswegen werden, wie bereits seit 2019, grundsätzlich keine Grundsteuerbescheide für 2024 versandt. Die Grundsteuer ist in Höhe der ausgewiesenen Beträge in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden zu den genannten Fälligkeiten (vierteljährlich zum 15.02.2024, 15.05.2024, 15.08.2024 u. 15.11.2024 bzw. zum 01.07.2024 für Jahreszahler) auf die bekannten Konten der jeweiligen Gemeinde zu überweisen. Soweit der Gemeinde ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Steuern zu den o.g. Fälligkeiten eingezogen.
2.
Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids, ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen.
3.
Bei allen Eigentümern von Grundstücken welche nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG besteuert werden und seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sind, ist die Abgabe einer neuen Steuererklärung nicht erforderlich. Die Grundsteuer ist dann, wie oben unter 1. erläutert, unverändert zu zahlen.
Haben sich jedoch am Grundstück Änderungen ergeben (z. B. durch Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW in Garagen), so ist durch die Eigentümer bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung gemäß § 44 GrStG zur Ermittlung der Grundsteuer bis spätestens zum 15.02.2024 einzureichen. Die Vordrucke hierzu gibt es in der Finanzabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Nesseaue zu den allgemeinen Öffnungszeiten oder im Internet beim Zentralen Thüringer Formularservice unter: http://portal.thueringen.de/portal/page/portal/Serviceportal/Formularservice.
4.
Ab 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten und damit verbundenen werden die neuen Bescheide ab 2025 verschickt.
Für alle Hundehalter gelten die zuletzt ergangenen Hundesteuerbescheide mit der darin angegebenen Höhe für 2024 fort. Es werden grundsätzlich keine Hundesteuerbescheide für 2024 versandt. Die Fälligkeit ist regelmäßig der 01.07.2024. Bis dahin überweisen Sie bitte diesen Betrag auf die bekannten Konten der jeweiligen Gemeinde. Soweit der Gemeinde ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, wird die Hundesteuer zu der o.g. Fälligkeit eingezogen.
Zusätzlich zu beachten für Hundehalter in Molschleben und Tröchtelborn:
In den gen. Gemeinden wurde jeweils 2023 eine Änderungssatzung zur entsprechenden Hundesteuersatzung vom jeweiligen Gemeinderat beschlossen.
Alle Hundehalter dieser Gemeinden haben bereits einen neuen Hundesteuerbescheid ab 2024 mit Datum vom 12.01.2024 erhalten. Bitte beachten Sie die neuen Steuersätze zur o.g. Fälligkeit in Höhe von 35,00 € für den 1. Hund, 50,00 € für den 2. Hund und 75,00 € für jeden weiteren Hund.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Nesseaue, Dr.-Külz-Str.4, 99869 Friemar schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten. Auch wenn Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie die Steuer fristgerecht zahlen.
Wir bitten Sie von Bargeldeinzahlungen abzusehen. Die Vordrucke zur Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandates sowie die Formulare zur Hundesteueranmeldung bzw. -abmeldung erhalten Sie in der Verwaltungsgemeinschaft Nesseaue.
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