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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Nesseaue"
Ausgabe 5/2026
Verwaltungsgemeinschaft "Nesseaue"
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Bekanntmachung

über die Genehmigung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft „Nesseaue"

(mit den Gemeinden Bienstädt, Eschenbergen, Friemar, Molschleben, Nottleben, Pferdingsleben, Tröchtelborn und Zimmernsupra

Der von der Verwaltungsgemeinschaft „Nesseaue" am 19.08.2020 (Beschluss-Nr. 333/2020) beschlossene o.g. gemeinsame Flächennutzungsplan wurde auf Grundlage von 36 Abs.1 und 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.20217 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025I Nr. 348) durch das Landesverwaltungsamt mit dem Schreiben vom 24.03.2026 genehmigt.

Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 6 V S. 1 BauGB bekannt gemacht. Nach § 6 V S. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan mit der Bekanntmachung rechtswirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die dazugehörigen Unterlagen im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft „Nesseaue", Dr.-Külz-Str. 4 in 99869 Friemar, während der üblichen Dienststunden, eine Terminabsprache wird empfohlen, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 6a II BauGB wird der Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft „Nesseaue" www.vg-nesseaue.de unter Bekanntmachung eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Thüringens unter https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer3/index.html zugänglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach,

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Nesseaue" unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

gez. Kalmring-Schlott

Gemeinschaftsvorsitzende