Da die Hebesätze für die Grundsteuer A und B im Kalenderjahr 2024 unverändert bleiben, werden keine neuen Grundsteuerbescheide versendet.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese Bekanntmachung gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes- GrStG- vom 07.August 1972 (BGBl. I S.965), zuletzt geändert durch Art. 38 G vom 19.Dezember 2008 (BGBl. I S 2794, 2844), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuern sind an den im Bescheid genannten Fälligkeitstagen auf das Konto der Stadt Gefell zu überweisen. Sofern der Stadt Gefell ein Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Grundsteuern zu den Fälligkeiten automatisch abgebucht.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Finanzabteilung der Stadt Gefell.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Gefell einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt.
Gefell, den 12.01.2024
Stadtverwaltung Gefell
Finanzen