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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil Gefell
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Bekanntachung Grundsteuer

gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung

Die Hebesätze der Stadt Gefell für die Grundsteuer A und B bleiben im Kalenderjahr 2026 unverändert.

Soweit sich für ein Grundstück seit dem letzten Grundsteuerbescheid keine Änderungen ergeben, wird hiermit gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der Höhe des zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheides festgesetzt.

Ein neuer Grundsteuerbescheid wird in diesen Fällen nicht erteilt.

Die Grundsteuer ist zu den im zuletzt bekanntgegebenen Grundsteuerbescheid festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Sofern der Stadt Gefell ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die Grundsteuer zu den genannten Fälligkeitsterminen automatisch abgebucht.

Für Rückfragen steht Ihnen die Finanzabteilung der Stadt Gefell zur Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Gefell

Markt 11

07926 Gefell

einzulegen.

Die Frist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung.

Stadtverwaltung Gefell

Finanzen