Die Hebesätze der Stadt Gefell für die Grundsteuer A und B bleiben im Kalenderjahr 2026 unverändert.
Soweit sich für ein Grundstück seit dem letzten Grundsteuerbescheid keine Änderungen ergeben, wird hiermit gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der Höhe des zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheides festgesetzt.
Ein neuer Grundsteuerbescheid wird in diesen Fällen nicht erteilt.
Die Grundsteuer ist zu den im zuletzt bekanntgegebenen Grundsteuerbescheid festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Sofern der Stadt Gefell ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die Grundsteuer zu den genannten Fälligkeitsterminen automatisch abgebucht.
Für Rückfragen steht Ihnen die Finanzabteilung der Stadt Gefell zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
| Stadtverwaltung Gefell |
| Markt 11 |
| 07926 Gefell |
einzulegen.
Die Frist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung.
Stadtverwaltung Gefell
Finanzen