Der Stadtrat der Stadt Hirschberg hat in seiner Sitzung vom 28.10.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) folgende Satzung über die Nutzung von Spielplätzen in der Stadt Hirschberg und Ortsteile (Spielplatzsatzung) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Benutzungsberechtigter Personenkreis |
| § 3 | Öffnungszeiten |
| § 4 | Umfang der Benutzungsrechte |
| § 5 | Verhalten auf dem Spielplatz |
| § 6 | Schadenersatzansprüche der Stadt Hirschberg |
| § 7 | Haftung der Stadt Hirschberg |
| § 8 | Fundsachen |
| § 9 | Schadensanzeigen |
| § 10 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 11 | lnkraftreten |
§ 1
Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle im Bereich der Stadt
Hirschberg liegenden öffentlichen Spiel- und Bolzplätze, die sich im Eigentum
bzw. der Verwaltung der Stadt Hirschberg befinden.
2) Die öffentlichen Spielplätze sind solche Anlagen, die der Erholung und der Gesundheit der Kinder dienen sollen.
§ 2
Benutzungsberechtigter Personenkreis
1) Das Betreten der Spiel- und Bolzplätze ist jedermann gestattet.
2) Die Spielplätze wurden für Kinder angelegt. Die Benutzung der Spielgeräte hat zweckentsprechend zu erfolgen und ist grundsätzlich allen Kindern im Alter bis zu 14 Jahren im gleichen Maße gestattet.
3) Kinder unter 4 Jahren dürfen den Spielplatz nur in Begleitung aufsichtsführender Erwachsener aufsuchen.
4) Die Bolzplätze wurden für Kinder und Jugendliche angelegt. Die Benutzung der Bolzplätze hat zweckentsprechend zu erfolgen und ist grundsätzlich allen Kindern & Jugendlichen im Alter bis zu 16 Jahren im gleichen Maße gestattet.
§ 3
Öffnungszeiten
Die Kinderspielplätze und die Bolzplätze sind:
| a. | in den Monaten Mai bis September von 08:00 bis 20:00 Uhr |
| b. | während der übrigen Zeit von 08:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit zur Benutzung freigegeben. |
Die Besucher haben die Spiel- und Bolzplätze rechtzeitig vor Beendigung der Öffnungszeiten zu verlassen.
§ 4
Umfang der Benutzungsrechte
1) Der Umfang der Benutzungsrechte richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf gleichmäßige oder gleichartigen Ausbau bzw. auf sofortigen Ersatz für eine außer Betrieb gesetzte Einrichtung aller in § 1 genannten Spielplätze besteht nicht.
2) Für die Dauer von Reinigungs- und Reperaturarbeiten sowie bei extremen Witterungsbedingungen können die Spiel- und Bolzplätze oder Teile davon zeitweise oder auf Dauer gesperrt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Spiel- und Bolzplatz
1) Die Spiel- und Bolzplätze und ihre Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln.
2) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
3) Auf den Spiel- und Bolzplätzen ist insbesondere Folgendes untersagt:
| a. | Sitzbänke und Papierkörbe vom Aufstellort zu entfernen, |
| b. | außerhalb der in § 3 festgelegten Nutzungszeiten Lärm zu verursachen, |
| c. | die Spielplätze außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen (z.B. Bobby Car) und Rollstühlen zu befahren, |
| d. | Hunde oder sonstige Tiere mitzubringen oder sie als Halter bzw. sonst. Verantwortlicher im Spielplatzbereich frei Laufen zu lassen |
| e. | Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen, |
| f. | außer auf besonders ausgewiesenen Bereichen der Kinderspielplätze Ballspiele aller Art durchzuführen, |
| g. | gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen und zu verwerten, |
| h. | in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen, |
| i. | Materialien aller Art zu lagern, |
| j. | sich im Spielplatzbereich in betrunkenen oder sonst. Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten |
| k. | alkoholische Getränke zu sich zu nehmen |
| I. | der Genuß von Tabakwaren aller Art (Rauchverbot) |
| m. | die Spielplätze zu verunreinigen, |
| n. | die Spielplätze oder deren Einrichtungen zu beschädigen oder zu zerstören, |
| o. | die Benutzung der Spielplätze bei Schnee und Eisglätte, |
| p. | Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen. |
§ 6
Schadenersatzansprüche der Stadt Hirschberg
1) Wer den Kinderspielplatz / Bolzplatz oder deren Einrichtungen mutwillig oder
fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist der Stadtverwaltung Hirschberg gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
2) Für Schäden, welche durch Kinder auf den Spiel- und Bolzplätzen mutwillig angerichtet werden, haften deren Eltern nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7
Haftung der Stadt Hirschberg
1) Die Stadt Hirschberg haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
2) Die Stadt Hirschberg übernimmt insbesondere keine Haftung für
| a. | abhanden gekommene oder liegen gebliebene Sachen aller Art, |
| b. | die Sicherheit der von Kindern mitgebrachten Spielsachen. |
§ 8
Fundsachen
Die auf den Spiel- und Bolzplätzen gefundenen und bei der Stadt Hirschberg abgegebenen Sachen können innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vom rechtmäßigen Eigentümer abgeholt werden. Gegebenenfalls werden Fundsachen von Fall zu Fall im Hirschberger Amtsblatt veröffentlicht.
§ 9
Schadensanzeigen
Von den Benutzern der Kinderspielplätze / Bolzplätze bzw. deren Aufsichtspersonen wird erwartet, dass alle von ihnen wahrgenommenen Zuwiderhandlungen Dritter und sonst festgestellten Mängel an den Spieleinrichtungen und Anlagen der Stadt Hirschberg unverzüglich gemeldet werden.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1) außerhalb der in § 3 festgelegten Öffnungszeiten die Kinderspielplätze benutzt oder sich dort aufhält,
2) einer der Benutzungsregeln des § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt und zwar
| a. | Sitzbänke und Papierkörbe vom Aufstellort entfernt, |
| b. | außerhalb der in § 3 festgelegten Nutzungszeiten Lärm verursacht, |
| c. | die Anlagen außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen befährt, |
| d. | Hunde oder sonstige Tiere mitbringt oder sie als Halter bzw. sonst. Verantwortlicher im Spielplatzbereich laufen läßt, |
| e. | Pflanzen oder Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige Weise beseitigt, |
| f. | außer auf den ausgewiesenen Bereichen der Kinderspielplätze Ballspiele aller Art durchführt, |
| g. | gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können mitbringt oder verwertet, |
| h. | in störender Lautstärke Musikgeräte spielen läßt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht, |
| i. | Materialien aller Art lagert, |
| j. | sich im Spielplatzbereich in betrunkenen oder sonst. Anstoß erregenden Zustand aufhält, |
| k. | im Spiel- und Bolzplatzbereich alkoholische Getränke zu sich nimmt, |
| I. | Tabakwaren aller Art genießt (Verstoß gegen Rauchverbot), |
| m. | die Spiel- und Bolzplätze verunreinigt, |
| n. | die Spiel- und Bolzplätze oder deren Einrichtung beschädigt oder zerstört, |
| o. | bei Schnee und Eisglätte die Spielplätze benutzt, |
| p. | Feuer anzündet sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 19 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der Version der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) findet Anwendung.
§ 11
Inkraftreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.