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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil Hirschberg
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Amtlicher Teil Hirschberg

Alle Jahre wieder steht der Winter vor der Tür und zur allgemeinen Reinigungspflicht der Straße zählt nun mal auch der Winterdienst. Zur Auffrischung der festgelegten Räum- und Streupflichten hier einige Auszüge aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hirschberg.

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke und in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen.

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. Festzuhalten bleibt, dass beim Abstumpfen und Beseitigen der Eisglätte nur solche Hilfsmittel verwendet werden dürfen, die die Straßen und Gehwege nicht beschädigen.

Die zuvor genannten Verpflichtungen gelten jeweils für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr.

Die vollständige Satzung über die Straßenreinigung in Hirschberg und den Ortsteilen steht auf der Homepage der Stadt Hirschberg unter

https://www.stadt-hirschberg-saale.de/inhalte/stadt_hirschberg/_inhalt/stadtverwaltung/satzungen/satzung/strassenreinigung.pdf

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