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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil Hirschberg
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Amtlicher Teil Hirschberg

Nach Anfragen zum Thema Feuerwerk weist die Stadt Hirschberg hiermit darauf hin, dass der Gesetzgeber in Deutschland für die Verwendung von Pyrotechnik enge Festlegungen getroffen hat. Kleinfeuerwerke (Kategorie 2) wie z.B. Raketen, Batterien und Böller dürfen bundesweit ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres von Personen über 18 Jahren abgebrannt werden.

Zwischen dem 02. Januar und dem 30. Dezember können Feuerwerke von gewerblich tätigen Pyrotechnikern mit behördlichem Erlaubnisschein ausgerichtet werden.

Für die Nutzung käuflicher Feuerwerkskörper durch Personen ohne Befähigungsschein außerhalb der Silvesterzeit kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Dies kommt nur bei Ereignissen von großer Seltenheit und außergewöhnlicher Bedeutung in Frage. Mit dem Antrag sind verschiedene Nachweise einzureichen und bei der Durchführung sind Auflagen einzuhalten. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) ist zuständig für diese kostenpflichtige Einzelfallentscheidung.

Hinweis: Wer ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 01. Januar) auslöst, dem droht in Thüringen ein Bußgeld bis zu 10.000 €.

Stadt Hirschberg

Ordnungswesen

i.A. Stahlbusch