Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vorn 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) hat der Stadtrat der Stadt Hirschberg in der öffentlichen Sitzung am 26. August 2025 die folgende
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung
beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung vom 9. Mai 2019, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 24. September 2024, wird wie folgt geändert:
(1) In § 3 (Ortsteile) wird in Satz 1 nach Nr. 3 neu eingefügt:
| „4. Hirschberg, Ortsteil Hirschberg,. |
| Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5." |
(2) In § 4 (Ortsteile mit Ortsteilverfassung) wird in Abs. 1 Satz 1 nach Nr. 3 neu eingefügt:
| „4. Hirschberg, Ortsteil Hirschberg,. |
| Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5." |
(3) § 12 (Entschädigungen) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 7. September 1993 (GVB1. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung:
| - | der ehrenamtliche Bürgermeister in Höhe des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVB1. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert. |
| - | der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Göritz, Sparnberg, Ullersreuth und Venzka in Höhe von 80 v. H. des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert. |
| - | der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Hirschberg in Höhe von 57 v. H. des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert. |
| - | der ehrenamtliche Beigeordnete in Höhe von 59 v. H. des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert." |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hirschberg, den 27.08.2025
Stadt Hirschberg — Siegel
Patricia Duch
Bürgermeisterin
"Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Hirschberg geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich."