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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil Hirschberg
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Einwohnermeldeamt

Hinweise zur Einrichtung von Übermittlungssperren

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst erfolgt eine Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz jeweils zum 31. März eines jeden Jahres zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit (Frauen und Männer), die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift). Dieser Datenübermittlung können Sie gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen Grunddaten übermitteln. Nach § 42 Abs. 3 S. 2 BMG können Sie dieser Datenübermittlung widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 S. 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Sie können dieser Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Nach § 50 Abs. 5 BMG haben Sie das Recht der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläen kann nur durch beide Ehegatten ausgeübt werden.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen. Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben Sie das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Der Widerspruch (Einrichtung Übermittlungssperre) ist schriftlich zu beantragen. Die Anträge erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Stadt Hirschberg oder unter www.stadt-hirschberg-saale.de.