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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil Gefell
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Änderungssatzung zur Hauptsatzung

5. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Gefell

vom 24.04.2019

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) hat der Stadtrat der Stadt Gefell in der öffentlichen Sitzung am 09.09.2025 die folgende

5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung

beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung vom 24.04.2019, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 05.12.2023, wird wie folgt geändert:

(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 (Ortsteile und Ortsteilverfassung) erhält folgende Fassung:

Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:

Gefell, Blintendorf, Dobareuth, Frössen, Göttengrün und Langgrün.

(2) § 12 Abs. 5 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

„Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 7. September 1993 (GVBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung:

-

der ehrenamtliche Bürgermeister in Höhe des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO, jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.

-

die ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeister der Ortsteile Blintendorf, Dobareuth, Gebersreuth, Göttengrün, Frössen und Langgrün in Höhe von 80 v. H. des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.

-

der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Gefell in Höhe von 57 v. H. des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.

-

der ehrenamtliche Beigeordnete in Höhe von 59 v. H. des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert."

(3) § 15 Abs. 1 (Sprachform, Inkrafttreten) erhält folgende Fassung:

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

Artikel 2

Diese 5 Änderungssatzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.

"Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Gefell geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich."