1.
Am 14. Januar 2024 findet die Landratswahl für den Saale-Orla-Kreis statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2.
Die Gemeinde bildet 7 allgemeine Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich wie folgt:
| Nr. | Abgrenzung Stimmbezirk | Lage des Wahlraumes |
| 1. | Gefell | Friedensstr. 7 (FFW-Gerätehaus) |
| 2. | Blintendorf | Blintendorf 48 |
| 3. | Dobareuth | Dobareuth 63 |
| 4. | Frössen | Frössen 70 |
| 5. | Gebersreuth | Gebersreuth 38 |
| 6. | Göttengrün | Göttengrün 23 |
| 7. | Langgrün | Langgrün 23 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich im Rathaus, Markt 11, 07926 Gefell (Büro des Bürgermeisters) Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 14.01.2024 um 17:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlbeauftragte der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.
Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll vorgezeigt werden und nach der Wahlhandlung wieder mitgenommen werden, da diese für eine eventuelle Stichwahl wieder benötigt wird.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jedem Wähler wird nach Betreten des Wahlraums ein Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
4.
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
Der Wahlvorstand muss den Wähler zurückweisen, der
| a.) | seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gezeichnet oder gefaltet hat |
| b.) | seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat |
| c.) | seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat |
| d.) | einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder |
| e.) | außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will |
Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlurne frei. Der Wähler legt danach den Stimmzettel in die Wahlurne.
Der Schriftführer vermerkt die Stimmenabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.
Hat sich der Wähler auf dem Stimmzettel verschrieben oder ist dieser versehentlich unbrauchbar gemacht oder liegt ein Zurückweisungsgrund vor, so ist dem Wähler auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem der Wähler den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zerrissen hat.
5.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 14.01.2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
Wer an der Briefwahl teilnehmen möchte, muss beim Wahlbeauftragten im Rathaus Gefell, Markt 11, 07926 Gefell, Raum 02 (Meldestelle) die Wahlunterlagen beantragen.
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):
8.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 15.01.2024 und ggf. am Dienstag, dem 16.01.2024 jeweils um 08:30 Uhr bis voraussichtlich 12:30 Uhr in denselben Wahlräumen, sowie in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
Hinweis:
Hat bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
Der Termin der etwaigen Stichwahl wurde auf den 28.01.2024 festgelegt.
Gefell, den 07.12.2023
Christian Werndl
Wahlbeauftragter der Stadt Gefell