1. Am 14. Januar 2024 findet die Wahl des Landrates des Saale - Orla- Kreises von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2. Die Gemeinde bildet 5 Stimmbezirke.
Die Wahlräume befinden sich in:
| Wahlbezirke | Abgrenzung d. Wahlbezirke | Lage des Wahlraumes (Str., Nr., Zimmer) |
| 0001 | Stadt Hirschberg | Kulturhaus Hirschberg Foyer Gerberstraße 17 |
| 0002 | Ortsteil Göritz | Sportlerheim Göritz Versammlungsraum, Göritz 34a |
| 0003 | Ortsteil Ullersreuth | Bürgerhaus Ullersreuth Versammlungsraum, Ullersreuth 19 |
| 0004 | Ortsteil Sparnberg | Bürgerhaus Sparnberg Versammlungsraum, Sparnberg 27 |
| 0005 | Ortsteil Venzka | Bürgerhaus Venzka Versammlungsraum, Venzka 47 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes befindet sich in:
| Wahlbezirk | Abgrenzung Wahlbezirk | Lage des Wahlraumes (Str., Nr., Zimmer) |
| 0006 | Briefwahlvorstand | Rathaus Hirschberg gr.Sitzungssaal Marktstraße 2 |
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 14.Januar 2024 um 16:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
4. Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt.
Nach Betreten des Wahlraumes erhalten Sie, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes Ihre Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigungskarte oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen Stimmzettel. Auf Verlangen müssen Sie sich ausweisen.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
Sie kennzeichnen Ihren Stimmzettel in der Wahlzelle und falten ihn so zusammen, dass andere Personen Ihre Kennzeichnung nicht erkennen können. Danach nennen Sie am Tisch des Wahlvorstandes Ihren Namen und auf Anfrage Ihre Anschrift.
Bitte beachten Sie:
Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen, der
| a) | seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat, |
| b) | seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat, |
| c) | seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat |
| d) | einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder |
| e) | außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will. |
Sobald der Schriftführer Ihren Namen im Wählerverzeichnis gefunden und keine Zurückweisungsgründe vorliegen gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlurne frei. Sie legen daraufhin den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. Haben Sie Ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden sie aus den o. g. Gründen zurückgewiesen, so ist Ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem Sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zerrissen haben
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 14.Januar 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8. Falls die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht im Anschluss an die Wahlhandlung beendet werden kann, wird diese am Montag, dem 15. Januar 2024 jeweils um 08.00 Uhr in denselben Wahlräumen sowie in dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes fortgesetzt.
9. Status und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Hirschberg, 08.12.2023
gez. Rüdiger Wohl / Bürgermeister
Stadt Hirschberg