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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 13/2025
Amtlicher Teil Hirschberg
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Amtlicher Teil Hirschberg

der Genehmigung des Bebauungsplanes

„Sondergebiet - Wohnmobilstellplätze am grünen Band“

der Stadt Hirschberg

Der Stadtrat der Stadt Hirschberg hat in seiner Sitzung am 29.07.2025, mit Beschluss-Nr. 84/12/2025, den Bebauungsplan „Sondergebiet - Wohnmobilstellplätze am Grünen Band" der Stadt Hirschberg, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), in der Fassung vom 11.07.2025 beschlossen.

Mit Bescheid des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis, vom 02.10.2025, wurde der Bebauungsplan unter dem Aktenzeichen 00679-2025-22 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Sondergebiet - Wohnmobilstellplätze am Grünen Band" der Stadt Hirschberg in Kraft.

Der genehmigte Bebauungsplan sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Baugesetzbuch (BauGB), werden ab sofort in der Stadtverwaltung Hirschberg, Marktstraße 2, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Dienstag

09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag

13.00 bis 16.30 Uhr

Freitag

09.00 bis 12.30 Uhr

Hinweise:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Hirschberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird bei Inkraftsetzung des Bebauungsplanes auf die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung, wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Hirschberg unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Die Lage des Geltungsbereiches der Satzung ist aus beigefügtem Übersichtsplan ersichtlich.

Stadt Hirschberg, 21.11.2025 — Siegel

Patricia Duch

Bürgermeisterin Stadt Hirschberg