Die Hebesätze für die Grundsteuer A (302%) und Grundsteuer B (404%) wurden durch den Stadtrat der Stadt Hirschberg für das Kalenderjahr 2024 nicht geändert, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet wird. D.h. da gegenüber dem Kalenderjahr 2023 keine Änderung eingetreten ist, behalten die Festsetzungen aus den Ihnen zuletzt zugegangenen Bescheiden bis zum Zugang eines Neubescheides/Änderungsbescheides ihre Gültigkeit.
Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundabgabenbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Die Steuern sind an den in den zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen[1] auf das Konto der Stadtverwaltung Hirschberg zu überweisen. Soweit der Stadtverwaltung Hirschberg ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Hirschberg, Marktstraße 2, 07927 Hirschberg, einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Hirschberg, 08.01.2024
Stadtverwaltung Hirschberg
1 Fälligkeiten: 15.02.2024 / 15.05.2024 / 15.08.2024 / 15.11.2024 sowie bei Einmalzahlung 01.07.2024.