Referat 27 - Bodenordnung
Zweigstelle Pößneck
Rosa-Luxemburg-Straße 7
07381 Pößneck
-Sonderungsbehörde nach § 10 Bodensonderungsgesetz (BoSoG)-
über die Feststellung der Unanfechtbarkeit des Sonderungsbescheids in einem Bodensonderungsverfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,02215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
In der Stadt Gefell, Gemarkung Gefell, Flur 6, Flurstück 423/10 ist ein Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz durchgeführt worden.
Betroffen ist der Anteil am ungetrennten Hofraum Gemarkung Gefell, Mühlberg 12.
Der Sonderungsbescheid vom 15. Dezember 2025 ist am 20. Januar 2026 unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Sonderungsbescheid festgelegten neuen Rechtszustand ersetzt.
Allgemeiner Hinweis:
Die Auflösung der „Ungetrennten Hofräume und Hausgärten (UH)“ erfolgte neben den klassischen Liegenschaftsvermessungen in den letzten 160 Jahren [bereits im § 4 Satz 2 der Preußischen Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 hieß es: „Sofern in den Steuerbüchern die Größe von Gebäuden, Hofräumen und Hausgärten, welche nicht zu einem Gutskomplex gehören, nicht angegeben ist, hat der Eigentümer bei dem Fortschreibungsbeamten die Vermessung und Vervollständigung der Grundsteuerbücher zu beantragen.“] sowohl nach einem vereinfachten Verfahren zur Auflösung von UH durch eine die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters nach § 16 Abs.3 in Verbindung mit § 10 Abs.4 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008, in der jeweils geltenden Fassung und einem nachfolgenden Bodensonderungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz.
Bereits in der öffentlichen Bekanntmachung vom 19. Dezember 2024 zur Auflösung der UH in der Gemarkung Gefell wurden die Beteiligten Grundstückseigentümer und sonstigen berechtigten Personen, Behörden und Stellen gebeten, an dem Verfahren durch Anmeldung ihrer Rechte mitzuwirken. So dies geschehen ist, wurden die Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte in dem oben genannten Verfahren aktiv beteiligt. Für alle anderen Fälle wird deshalb vermutet, dass solche Ansprüche von Grundstückseigentümern und Inhabern grundstücksgleicher Rechte nicht bzw. nicht mehr bestehen.
Pößneck, den 20. Januar 2026
Im Auftrag
gez. Tanja Zschech — -S-
Referatsbereichsleiterin
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite des TLBG veröffentlicht und kann unter folgendem Link erreicht werden:
https://tlbg.thueringen.de/liegenschaftskataster/oeffentliche-bekanntmachungen-der-
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