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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil Hirschberg
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Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung der Einreichung von Wahlvorschlägen

A. Wahl der Stadtratsmitglieder

1. In der Stadt Hirschberg sind am 26.05.2024

14 Stadtratsmitglieder

zu wählen.

Wählbar für das Amt eines Stadtratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, sowie Republik Zypern.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherheitsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG).

1.1 Für die Wahl der Gemeinde-/Stadtratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten (14), wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind; in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohner darf er bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten.

Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angaben ihres Nachnamens und Vornamens sowie Ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen.

Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen.

Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten tragen die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jeder Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnung erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anders bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2 Der Wahlvorschlag der Parteien oder Wählergruppen muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten:

a)

das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

b)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,

c)

die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

d)

die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:

a)

die Erklärung der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

b)

eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von den Parteien oder Wählergruppen durchzuführende Versammlung,

c)

Versicherung an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt in soweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat der Stadt Hirschberg vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 56 Unterschriften).

3.1. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (56 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Stadt liegt, oder im Stadtrat der Stadt Hirschberg vertreten ist.

3.2. Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.

3.3. Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlages in eine vom Wahlleiter bei der Stadt Hirschberg bis zum 22.04.2024, 18.00 Uhr (34. Tag vor der Wahl) ausgelegte Liste unter Angaben ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der üblichen Dienstzeiten von

Montag:

7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

und

13.00 bis 16.30 Uhr

Dienstag:

7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

und

13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch:

7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

und

13.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag:

7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

und

13.00 bis 16.30 Uhr

Freitag:

7.30 Uhr bis 12.30 Uhr

im Rathaus der Stadt Hirschberg, Marktstraße 2, - Wahlbüro - ausgelegt.

Wahlberechtigt, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen nach für die Erteilung eines Eintragungsscheines vorliegen.

Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerbern von Wahlvorschlägen die für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterstützt haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 22.04.2024, 18.00 Uhr (34. Tag vor der Wahl), durch eine übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegen über dem Wahlleiter erfolgen. Diese Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.

5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024, 18.00 Uhr (44. Tag vor der Wahl) eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der

Stadt Hirschberg

im Rathaus, Wahlbüro

Marktstraße 2

07927 Hirschberg

einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12.04.2024, 18.00 Uhr (44. Tag vor der Wahl) durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis 12.04.2024, 18.00 Uhr (44. Tag vor der Wahl) ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter erfolgen.

6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind.

7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt Hirschberg unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 22.04.2019, 18.00 Uhr (34. Tag vor der Wahl), behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen.

Am 23.04.2019 (33. Tag vor der Wahl) tritt der Wahlausschuss der Stadt Hirschberg zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zur Listenverbindung den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind.

8. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

B. Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters

1. In der Stadt Hirschberg wird am 26.05.2024 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt.

Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet, nicht nach §2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Stadt Hirschberg hat; der Aufenthalt in der Stadt Hirschberg wird vermutet, wenn die Person im Gebiet der Stadt Hirschberg gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, sowie Republik Zypern.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnisse nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als Hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in das ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 Thür.KWG).

1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerber eingereicht werden.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligten Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegen zu nehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

a)

das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

b)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

c)

die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

d)

die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

a)

die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

b)

eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach §15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

c)

Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7 a zur ThürKWO

a)

den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort,

b)

den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie

c)

unter Angaben des Vor- und Nachnamens, Geburtsdatum und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Stadtrates zu wählen sind, insgesamt 70 Unterschriften.

Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:

Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.

2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlages seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Saale-Orla, indem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat der Stadt Hirschberg vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie weitere Mitglieder des Stadtrates zu wählen sind (insgesamt 56 Unterschriften).

3.1 Eine Partei oder Wählergruppe die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Kreistag oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei der Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlages neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Mitglieder des Stadtrates zu wählen sind (insgesamt 56 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Saale-Orla-Kreis, in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat der Stadt Hirschberg vertreten ist.

3.2.Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren.

3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlages in eine vom Wahlleiter bei der Stadt Hirschberg bis zum 22.04.2024, 18.00 Uhr (34. Tag vor der Wahl) ausgelegten Liste unter Angaben ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der üblichen Dienstzeiten von

Montag

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Dienstag

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Freitag

07.30 Uhr bis 12.30 Uhr

im Rathaus der Stadt Hirschberg, Marktstraße 2, - Wahlbüro - ausgelegt.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind einen Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlages erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften könne nicht zurückgezogen werden.

3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Stadt Hirschberg mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7 a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.

4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024, 18.00 Uhr (44. Tag vor der Wahl) eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der

Stadt Hirschberg

im Rathaus, Wahlbüro

Marktstraße 2

07927 Hirschberg

einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12.04.2024, 18.00 Uhr (44. Tag vor der Wahl) durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.

5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.

6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt Hirschberg unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22.04.2024, 18.00 Uhr (34. Tag vor der Wahl) behoben sein. Am 23.04.2024 (33. Tag vor der Wahl) tritt der Wahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.

7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

8. Status- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form

C. Wahl der Ortsteilbürgermeister

1. In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung

Göritz

Sparnberg

Ullersreuth und

Venzka

der Stadt Hirschberg werden am 26.05.2024 jeweils ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter des jeweiligen Ortsteiles gewählt.

Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet, nicht nach §2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteiles mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, sowie Republik Zypern.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnisse nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als Hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in das ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 Thür.KWG).

1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerber eingereicht werden.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligten Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegen zu nehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

e)

das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

f)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

g)

die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

h)

die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

c)

die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

d)

eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach §15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

c)

Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7 a zur ThürKWO

d)

den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort,

e)

den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie

f)

unter Angaben des Vor- und Nachnamens, Geburtsdatum und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrates zu wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften.

Bewirbt sich der bisherige Ortsbürgermeister/Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:

Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.

2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlages seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Saale-Orla, indem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat der Stadt Hirschberg vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrates zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).

3.1 Eine Partei oder Wählergruppe die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Kreistag oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei der Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlages neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Saale-Orla-Kreis, in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat der Stadt Hirschberg vertreten ist.

3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags waren.

3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlages in eine vom Wahlleiter bei der Stadt Hirschberg bis zum 22.04.2024, 18.00 Uhr (34. Tag vor der Wahl) ausgelegten Liste unter Angaben ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der üblichen Dienstzeiten von

Montag

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Dienstag

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag

07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Freitag

07.30 Uhr bis 12.30 Uhr

im Rathaus der Stadt Hirschberg, Marktstraße 2, - Wahlbüro - ausgelegt.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind einen Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlages erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften könne nicht zurückgezogen werden.

3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Stadt Hirschberg mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7 a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.

4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12.04.2024, 18.00 Uhr (44. Tag vor der Wahl) eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der

Stadt Hirschberg

im Rathaus, Wahlbüro

Marktstraße 2

07927 Hirschberg

einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12.04.2024, 18.00 Uhr (44. Tag vor der Wahl) durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.

5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.

6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt Hirschberg unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22.04.2024, 18.00 Uhr (34. Tag vor der Wahl) behoben sein. Am 23.04.2024 (33. Tag vor der Wahl) tritt der Wahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.

7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

8. Status- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form

Hirschberg, 08.03.2024

Meißner

Wahlleiterin der Stadt Hirschberg