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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 3/2024
Nichtamtlicher Teil
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Auszug aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Gefell einschließlich der Ortsteile vom 07.05.2021

§ 12

Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.

(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspiel- und Bolzplätzen, Friedhöfen und dem Freibad mitzuführen und in öffentlichen Brunnen bzw. sonstigen öffentlichen Schwimmbecken baden zu lassen.

(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.

(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(5) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/Reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.

Füttern von streunenden Katzen verboten!

Was oft gut gemeint ist, entpuppt sich im Nachgang aber nicht immer als Solches. Viele Katzen werden meist aus Mitleid oder vermeintlich großer Tierliebe gefüttert. Das Aufstellen von Futterschalen für vermeintlich herrenlose Katzen birgt einige Probleme.

Es bleiben Futterreste zurück, diese ziehen ungewollt andere Tiere, wie z.B. Füchse, Ratten, Marder und somit auch weitere Probleme an.

Wir möchten darauf hinweisen, dass Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden können.