Aufgrund des § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127) des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und dem Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 GVBI. S. 559) und § 55 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (Thür.WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBI. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 17 das Gesetzte vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 1227, 285) hat der Stadtrat der Stadt Hirschberg/Saale in seiner Sitzung am 20.02.2024 folgende
beschlossen:
Inhalt
| § 1 | Organisation, Bezeichnung 3 |
| § 2 | Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren 3 |
| § 3 | Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren 3 |
| § 4 | Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden 4 |
| § 5 | Aufnahme und Heranziehung in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr 4 |
| § 6 | Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung 5 |
| § 7 | Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung 6 |
| § 8 | Ordnungsmaßnahmen 7 |
| § 9 | Alters- und Ehrenabteilung 7 |
| § 10 | Jugendabteilung 7 |
| § 11 | Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer 8 |
| § 12 | Wehrführerausschuss 10 |
| § 13 | Jahreshauptversammlung 10 |
| § 14 | Gemeinsame Hauptversammlung 11 |
| § 15 | Wahlen des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers und des Jugendfeuerwehrwartes 11 |
| § 16 | Feuerwehrvereinigungen 12 |
| § 17 | Wasserwehrdienst 12 |
| § 18 | Aufgaben des Wasserwehrdienstes 12 |
| § 19 | Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst 14 |
| § 20 | Beteiligte am Wasserwehrdienst 14 |
| § 21 | Ordnungswidrigkeiten 15 |
| § 22 | Gleichstellungsklausel 15 |
| § 23 | Inkrafttreten 15 |
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg sind als öffentliche
Feuerwehren (§ 3 Abs. ThürBKG) eine städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3) ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung
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| "Freiwillige Feuerwehr Hirschberg" |
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| "Freiwillige Feuerwehr Ullersreuth" |
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| "Freiwillige Feuerwehr Sparnberg" |
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| "Freiwillige Feuerwehr Venzka" |
(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Brandsicherheitswache nach § 22 ThürBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Freiwilligen Feuerwehren die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren gliedern sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen/unsachgemäßen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann der Träger der Feuerwehr Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister, Wehrführer
und Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr unverzüglich anzuzeigen im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen den Träger der Feuerwehr in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Absatz 1 die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme und Heranziehung in die
Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehren (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Hirschberg/Saale haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Hirschberg/Saale zur Verfügung stehen. Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt Hirschberg nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden; soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale sollten Einwohner der Stadt Hirschberg/Saale sein. Sie müssen ständig für Einsätze in der Stadt Hirschberg/Saale zur Verfügung stehen.
(4) Alle Einwohner der Stadt Hirschberg/Saale vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen nach § 13 Absatz 2 ThürBKG. Die Heranziehung ist bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(6) Bei Zweifel über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(7) Aufnahme und Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder des Wehrführers. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).
(8) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des Feuerwehr-Dienstausweises sowie der Satzung und durch Handschlag.
Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres |
| b) | in Fällen des § 13 Abs. 1. S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| b) | dem Austritt |
| c) | dem Ausschluss |
| d) | Tod |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann Angehörige der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten oder auf schriftlichen Antrag das Dienstverhältnis vorübergehend ruhen lassen (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Ausbildungen und bei angesetzten Übungen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
| a) | für den Dienst geltende Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Dienstanweisungen, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie sonstige Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten, insbesondere des Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Grundausbildung (Truppmann-Ausbildung Teil 1) nicht im Einsatzdienst eingesetzt werden. Vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmann-Ausbildung Teil 2) dürfen sie nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Aus Sicherheitsgründen sind diese Feuerwehrangehörigen nicht im Angriffstrupp einzusetzen.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (Thür.FwEntschVO).
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann
der Stadtbrandmeister im Einvernehmen mit dem Wehrführer
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichen der Altersgrenze gern. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend), |
| c) | Tod. |
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale führt den Namen "Jugendfeuerwehr Hirschberg/Saale".
(2) Die Jugendfeuerwehr Hirschberg/Saale ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter der Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Jugendfeuerwehr bedient.
§ 11
Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale ist der Stadtbrandmeister.
(2) Der Stadtbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale (§ 15 und 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hirschberg/Saale ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Er ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister und die Wehrführer zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hirschberg/Saale ernannt.
(7) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind sie durch den Bürgermeister zu verabschieden.
(8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung des Stadt- bzw. Ortsteils in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadt- bzw. Ortsteils angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch den nach der ThürFwOrgVo vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung des Stadt- bzw. Ortsteils in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadt- bzw. Ortsteils angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch den nach der ThürFwOrgVo vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Die gewählten Vertreter der Freiwillegen Feuerwehr Hirschberg können gleichzeitig ein weiteres zu wählendes Amt begleiten. Doppelfunktionen sind möglich.
(11) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund:
| a) | den Stadtbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen |
| b) | den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Stadt- bzw. Ortsteils entlassen. Für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend. |
§ 12
Wehrführerausschuss
Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertreter, dem Leiter der Jugendfeuerwehr und dessen Stellvertreter sowie dem Sicherheitsbeauftragten "Feuerwehr" besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes, der technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, sowie der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale zu koordinieren.
Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 13
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers des Stadt- bzw. Ortsteils findet jährlich eine getrennte Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadt- bzw. Ortsteils ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Bürgermeister und dem Stadtbrandmeister mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters soll jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg/Saale stattfinden. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen, schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) § 13 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 15
Wahlen des Stadtbrandmeisters,
des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, des Wehrführers,
des stellvertretenden Wehrführers und
des Leiters der Jugendfeuerwehr
(1) Die nach dem ThürBKG nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer und der Leiter der Jugendfeuerwehr werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zustimmen, per Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.
§ 16
Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 17
Wasserwehrdienst
(1) Die Stadt Hirschberg richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgaben des Wasserwehrdienstes werden durch die Feuerwehren der Stadt Hirschberg wahrgenommen. Der Wasserwehrdient umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder anderen Ereignissen im Stadtgebiet und im Gebiet der Ortsteile, seit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (§ 5 Nr. 3 e ThürOBG) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 18
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Stadt Hirschberg trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehr-
dienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt Hirschberg obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegt dem gemeindlichen Wasser-
wehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtungen der örtlichen Wasserstandsentwicklungen und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situationen an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadensstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übung der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzbereitschaft, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung, |
(4) Die Stadt Hirschberg stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, die mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikoarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammelstandort |
| f) | die Ablösung und Versorgung |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung |
Dieser Organisationsplan wird zusammen mit der Satzung öffentlich bekannt gemacht.
(5) Für die Alarmierung und dem Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt Hirschberg auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die öffentliche Gefährdung und Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammelorte. |
§ 19
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgeiet und im Gebiet der Ortsteile der Stadt Hirschberg ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einzelfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel der Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt Hirschberg am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort.
Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 20
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnahmen:
| a) | Die Mitarbeiter des Stadtbauhofes und der Stadtverwaltung |
| b) | Die Bewohner der Stadt und der Ortsteile ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG). |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen die im Hochwasserfall aufgefordert werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
Im Falle der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde aufgrund von § 89 Abs. 2 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(3) Personen, die nach Abs 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt Hirschberg tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Personen.
(4) Personen, die nach Abs 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie Übungen teil.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchtet oder andere, Höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einem Bußgeld bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Hirschberg.
§ 22
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Februar 2010, die 1. Änderungsatzung zur Neufassung der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hirschberg vom 06. Mai 2019 und die 2. Änderungssatzung zur Neufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hirschberg/Saale vom 27. Juli 2020 außer Kraft.
Hirschberg, den 28. Februar 2024
Rüdiger Wohl
Bürgermeister — - Siegel -
„Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht diese Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Hirschberg geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich."