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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil Gefell
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Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst der Stadt Gefell

Aufgrund des § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und dem Katastrophenschutz (ThürBKG) und § 55 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (Thür.WG), hat der Stadtrat der Stadt Gefell in seiner Sitzung am 26.11.2025 folgende Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst der Stadt Gefell (Feuerwehrsatzung) beschlossen:

Inhalt:

Seite

§ 1

Organisation, Bezeichnung

3

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

3

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

3

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

4

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

4

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

5

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

5

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

6

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

6

§ 10

Jugendabteilung

6

§ 11

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

7

§ 12

Feuerwehrausschuss

8

§ 13

Wehrführerausschuss

8

§ 14

Jahreshauptversammlung

9

§ 15

Gemeinsame Hauptversammlung

9

§ 16

Wahl des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, des Wehrführers,  des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses und des Jugendfeuerwehrwarts

9

§ 17

Feuerwehrvereine

10

§ 18

Wasserwehrdienst

10

§ 19

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

11

§ 20

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

12

§ 21

Beteiligte am Wasserwehrdienst

12

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

13

§ 23

Gleichstellungsklausel

13

§ 24

Inkrafttreten

13

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gefell sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. ThürBKG) eine städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung:

-

Freiwillige Feuerwehr Gefell,

-

Freiwillige Feuerwehr Blintendorf,

-

Freiwillige Feuerwehr Dobareuth,

-

Freiwillige Feuerwehr Gebersreuth

-

Freiwillige Feuerwehr Göttengrün,

-

Freiwillige Feuerwehr Langgrün.

(2) Sie sind selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 17).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistungen bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, ferner die Sicherheitswache nach § 28 ThürBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Gefell die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den gelten den Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Gefell gliedern sich in folgende Abteilungen:

a)

Einsatzabteilung,

b)

Alters- und Ehrenabteilung.

c)

Jugendabteilung sofern vorhanden

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigt oder unbrauchbar gewordene Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Gefell haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Gefell zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach §2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit, in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren sollen Einwohner der Stadt Gefell sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (§ 13 Abs. 7 ThürBKG) zu verlangen.

(6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder des Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet

a)

mit der Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 13 Abs. 2 ThürBKG) bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres,

c)

mit dem Austritt,

d)

mit dem Ausschluss,

e)

mit dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegen über dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters und des Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder bei angesetzten Übungen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer, den Jugendfeuerwehrwart (sofern vorhanden) sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere,

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarmierung sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten.

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuer-wehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gilt § 3 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis aussprechen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung des Dienstanzuges übernommen, wer wegen Erreichen der Altersgrenze nach § 6 Abs. 1a und b (§13 Abs. 2 ThürBKG), dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend),

c)

durch Tod.

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Es können bei den freiwilligen Feuerwehren Jugendabteilungen gebildet werden. Sie führen den Namen „Jugendfeuerwehr" begleitet mit dem Namen des Ortsteils oder der Ortsteilfeuerwehr nach §1 dieser Satzung. Die Errichtung von Jugendfeuerwehren und die Bestimmungen, in wie weit eine Notwendigkeit der Errichtung / Auflösung einer solchen vorliegt, obliegt dem Bürgermeister in Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister. Die Größe der Jugendgruppe soll sieben Mitglieder nicht überschreiten.

(2) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Gefell ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr nach §1 dieser Satzung untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren und durch den Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.

(4) Die Stadt Gefell wird der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie tatkräftig fördern.

§ 11

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gefell ist der Stadtbrandmeister.

(2) Der Stadtbrandmeister und der stellvertretende Stadtbrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 15) der Freiwilligen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gefell angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Gefell ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gefell und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen sowie den Bürgermeister und die Ortsteilbürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben, haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten.

(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen der Stadt Gefell eigenverantwortlich. Sie haben den Weisungen des Stadtbrandmeisters Folge zu leisten. Der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfall zu vertreten.

(9) Für den stellvertretenden Stadtbrandmeister, den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeister und des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gefell je ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht jeweils aus

-

dem Wehrführer als Vorsitzenden,

-

seinem Stellvertreter,

-

vier Angehörigen der Einsatzabteilung,

-

einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung,

-

der Jugendfeuerwehrwart (falls vorhanden)

Bei der Freiwilligen Feuerwehr Gefell gehören dem Feuerwehrausschuss weiter an:

der Vorsitzende des Feuerwehrvereins,

-

ein zusätzlicher Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehrwarte erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung für die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt haben. Wahlberechtigt für die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung sind nur die Angehörigen dieser Abteilung.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat eine Feuerwehrausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zur Sitzung einladen. Über die Sitzung des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen der Feuerwehrausschüsse teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 13

Wehrführerausschuss

(1) Die Stadt Gefell hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gefell zu koordinieren.

(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 14

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Sie ist ferner auf Weisung des Bürgermeisters einzuberufen.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind dem Stadtbrandmeister, den Feuerwehrangehörigen, dem Bürgermeister und dem Ortsteilbürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 15

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gefell statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Sie ist ferner auf Weisung des Bürgermeisters einzuberufen.

(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 16

Wahl des Stadtbrandmeisters,

des stellvertretenden Stadtbrandmeisters,

des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers,

der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

und des Jugendfeuerwehrwarts

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Die Wahl des Stadtbrandmeister und seines Vertreters wird vom Bürgermeister geleitet.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu laden. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehr wart (sofern vorhanden) werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten durch den Stadtrat zu übergeben.

§ 17

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung. Die Stadt Gefell wird diese Feuerwehrvereine fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

§ 18

Wasserwehrdienst

(1) Die Stadt Gefell richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgaben des Wasserwehrdienstes werden durch die Feuerwehren der Stadt Gefell wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen, Starkregenereignisse oder anderen Ereignissen im Stadtgebiet und im Gebiet der Ortsteile, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (§ 54 Nr. 3e ThürOBG) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 19

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt Gefell trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt Gefell obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegt dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

Warnung betroffener Personen (z.B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren und Starkregenereignissen

b)

Kontrolle der Situationen an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

c)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

d)

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

e)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder Starkregenereignissen

f)

Sicherung von Schadensstellen an gefährdeten Objekten,

g)

Übung der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzbereitschaft,

h)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung,

(4) Die Stadt Gefell stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur in den innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Starkregenereignisse der letzten Jahre

b)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

c)

die Art der Alarmierung,

d)

den Sammelstandort

e)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel

Dieser Organisationsplan wird zusammen mit der Satzung öffentlich bekannt gemacht.

(5) Für die Alarmierung und dem Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt Gefell auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die öffentliche Gefährdung und Gefahrenbereiche,

b)

die einzuleitenden Maßnahmen,

c)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

d)

die zu alarmierenden Personen und die Sammelorte.

§ 20

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet und im Gebiet der Ortsteile der Stadt Gefell ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einzelfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel der Stadtbrandmeister oder der Wehrführer der Stadt Gefell) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt Gefell am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 21

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst

regulär aufnehmen:

a)

Die Mitarbeiter des Stadtbauhofes und der Stadtverwaltung.

b)

Die Bewohner der Stadt und der Ortsteile ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.

(3) Personen, die nach Abs 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt Gefell tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Personen.

(4) Personen, die nach Abs 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen der Kommunen sowie Übungen teil.

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchtet oder andere, Höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. l Satz 5 ThürKO mit einem Bußgeld bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Gefell.

§ 23

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 24

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.01.2010 außer Kraft.

 

 

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung dieser Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.