Der Stadtrat der Stadt Gefell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. März 2025 den Satzungsbeschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Langgrün - Fallgatter“ im Ortsteil Langgrün der Stadt Gefell für die in der Anlage gekennzeichneten Fläche gefasst. Die Planungsunterlagen der Satzung bestehen aus der Planzeichnung mit den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen, der Begründung sowie der Anlage in der Fassung vom 3. Februar 2025.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Langgrün - Fallgatter“ in Kraft.
Die Ergänzungssatzung „Langgrün - Fallgatter“ einschließlich der Begründung wird in der Stadtverwaltung Gefell (Markt 11, 07926 Gefell) während der folgenden Zeiten
| Dienstag | von 09:00 - 12:30 Uhr und von 14:00 - 18:00 Uhr | ||
| Mittwoch | von 09:00 - 12:30 Uhr und von 14:00 - 16:00 Uhr | ||
| Freitag | von 09:00 - 12:00 Uhr | ||
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben. Die in Kraft getretene Ergänzungssatzung „Langgrün - Fallgatter“ wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch auf der Internetseite der Stadt Gefell unter www.stadt-gefell.de zugänglich gemacht.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
und gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauGB nach § 214a Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diese Satzung einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hinweis nach § 21 Abs. 4 S. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO):
Sollte die vorstehend bekannt gemachte Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so ist eine solche Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung gegenüber der Stadt Gefell, etwa unter Verwendung der Anschrift (Stadt Gefell, Markt 11, 07926 Gefell) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach vorgenannten Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltende machen.
Gefell, den 30. Juni 2025
Marcel Zapf, Bürgermeister