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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil Hirschberg
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Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Gera

Burgstraße 5

07545 Gera

Flurbereinigungsverfahren Gebersreuth

Az.: 2-2-0192 — Gera, 05.06.2023

Vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG

1.

Im Flurbereinigungsverfahren Gebersreuth, Landkreis Saale-Orla-Kreis, wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) angeordnet.

2.

Mit dem 01. Juli 2023 tritt der neue Rechtszustand ein. Die nach § 34 bzw. § 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen.

3.

Anträge, die Ansprüche nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 Satz 3 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gera zu stellen.

4.

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) angeordnet.

5.

Ein Abdruck dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung mit Gründen sowie die Überleitungsbestimmungen, die den tatsächlichen Übergang von Besitz und Nutzung regeln, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Stadt Gefell, Bauamt, Markt 11, 07926 Gefell zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches würde Belastungen und andere Verfügungen über die neuen Grundstücke verhindern. Daraus würden den Beteiligten voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen.

Mit Rücksicht darauf, dass der Allgemeinheit im Hinblick auf die in das Flurbereinigungsverfahren investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist und durch den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt wird, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gera, Burgstraße 5, 07545 Gera einzulegen.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Im Auftrag

gez. Cöster

Referatsleiter Flurbereinigungsbereich

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.