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Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Städte Gefell und Hirschberg
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil Hirschberg
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1. Änderung zur Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 ( (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.12.2025 (GVBl. S 22,47) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 3277,288) und des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg vom 08.12.2020 hat der Stadtrat der Stadt Hirschberg am 21.07.2026 die folgende 1. Änderung zur Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Hirschberg beschlossen:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung vom 29.09.2020 wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

Für die Durchführung von Trauerfeiern werden folgende Gebühren erhoben:

 

a)

Benutzung der Trauerhalle in Hirschberg

 

 

zusätzlich für die Benutzung des Sargraumes

 

 

zusätzlich für die Benutzung der Kühlzelle

 

b)

Benutzung der Leichenhalle in Göritz

 

 

Zusätzlich für die Benutzung des Sargraumes

 

c)

Für die Aufbewahrung einer Urne,

bis zu 6 Tagen

 

 

nach der Ankunft beim Friedhofsträger,

 

 

ab dem 7. Tag

§ 7 Abs. 2 wird wie folg geändert:

(2)

Für die Umbettung einer Urne wird eine Gebühr von

457,00 €

 

erhoben.

§ 8 Abs. (1), (2) und (3) werden wie folgt geändert:

(1)

Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren für die gesamte Zeit der vorgeschriebenen Ruhefrist (25 Jahre) erhoben:

 

a)

Erwerb einer Einzelwahlgrabstätte

 

b)

Erwerb einer Doppelwahlgrabstätte

(2)

Für die Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren werden folgende Gebühren für die gesamte Zeit der vorgeschriebenen Ruhefrist (15 Jahre) erhoben:

 

a)

Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte

 

b)

Erwerb eines Platzes

in der Urnengemeinschaftsanlage

 

c)

Erwerb eines Platzes

eines Reihenwiesengrabes

(3)

Für die Verlängerung der Nutzungsrechte werden folgende Gebühren erhoben:

 

a)

je Einzelwahlgrabstätte und Jahr

der Verlängerung

 

b)

je Doppelwahlgrabstätte und Jahr

der Verlängerung

 

c)

je Urnengrabstelle und Jahr

der Verlängerung

§ 9 Abs. (2) wird wie fügt geändert

(2)

Es werden folgende Unterhaltungsgebühren erhoben:

 

a)

Einzelwahlgrab

 

b)

Doppelwahlgrab

 

c)

Urnenwahlgrab

 

d)

Urnengemeinschaftsanlage

 

e)

Reihenwiesengrab für Urnen

 

f)

Familienwahlgrabstätten (Erb-Gräber)

Artikel 2

Die 1. Änderung zur Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.