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Die Gera-Aue
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
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Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue

Ausschreibung

Schiedsperson für die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue

Für die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue ist die Stelle der Schiedsperson und die Stelle des Stellvertreters der Schiedsperson zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen und wird hiermit öffentlich ausgeschrieben.

Die Schiedsperson/Stellvertreter der Schiedsperson werden von den Gemeinderäten/dem Stadtrat der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Eine Einarbeitung und Unterstützung in der Anfangsphase ist gegeben.

Die Schiedsperson/Stellvertreter Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. Der Einsatz erfolgt entsprechend des Thüringer Schiedsstellengesetzes -ThürSchStG- i. d. Bekanntmachung v. 17.05.1996 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2022 (GVBl. S. 199).

Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach Aufnahme der Tätigkeit wird im Einzelfall geprüft.

Der Schiedsperson obliegt die Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten.

Gemäß § 3 des ThürSchStG muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet sein und das Wahlrecht besitzen. In das Amt der Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat;

2.

bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat;

3.

nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnhaft ist.

Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

1.

wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

2.

eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

3.

eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Verfügung bestellt ist;

4.

eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Anforderungen an die Schiedsperson:

Die Schiedsperson sollte im Schiedsbereich bekannt sein, Autorität genießen und fähig sein, den Streitbefangenen Parteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Sie sollte einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad haben und über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen.

Bewerbungen, die neben den üblichen Auskünften auch Aussagen über die Erfüllbarkeit der o. g. Anforderungen machen, richten Sie bitte in einem verschlossenen Umschlag an das Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Kennwort „Schiedsperson“, Marktplatz 13 in 99189 Gebesee.

Nessel

Gemeinschaftsvorsitzende