Mit Erlass der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen hat die Stadt Gebesee die Reinigungspflicht von Straßen, Gehwegen, Rinnen etc. auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
Da es aktuell leider zu mehreren Beanstandungen kommt, bitten wir die Bürgerinnen und Bürger, ihrer Straßenreinigungspflicht entsprechend nachzukommen und somit zum Erhalt eines gepflegten Ortsbildes beizutragen.
Gleichzeitig bitten wir, möglichen Überwuchs durch Bäume, Hecken oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf nachstehenden Auszug aus oben genannter Satzung:
§ 1
Gegenstand der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Unbebaute Grundstücke oder zur Bebauung ungeeignete Grundstücke oder die einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang der geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Satzung nicht.
Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
| a) | Gehwege |
| b) | Parkplätze |
| c) | Straßenrinnen |
| d) | Einflussöffnungen der Straßenkanäle |
| e) | Radwege |
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmte Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und die Breite der Straße.
§ 2
Reinigungspflichtige
Die Reinigungspflicht nach § 49 Thüringer Landesstraßengesetz für die in § 1 bezeichneten Straßen obliegt den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke, die durch diese Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen.
Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten.
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn diesem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist.
Mehrere Reinigungspflichtige für das gleiche Straßenstück sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Stadtverwaltung gegenüber der Stadt eine der verantwortlichen Personen als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Stadt ist widerruflich.
§ 5
Umfang der allgemeinen Reinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere,
| 1. | das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 6) |
| 2. | die Schneeräumung auf den Straßen (§ 7) |
| 3. | das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege bei Glätte (§ 8) |
| 4. | das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen. |
| 5. | Pflege gärtnerisch angelegter Flächen |
| In den Straßen, in denen sich gärtnerisch angelegte Flächen befinden, erfolgt die Pflege dieser Anlagen durch die Anlieger, wobei die Stadt im Interesse eines einheitlichen Stadtbildes sich Einwirkungsmöglichkeiten vorbehält. |
Hecken, Bäume und Sträucher sind ständig zu beschneiden, so dass der Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dadurch nicht behindert wird.
§ 6
Besprengen und Säubern der Straßen
Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören und die Säuberung der Straßenrinnen und der Durchlässe.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen und Rinnenläufe ist unzulässig.
Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlämmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
Bei trockenem oder frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z. B. bei einem Wassernotstand.
Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag spätestens vor Einbruch der Dunkelheit zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine zusätzliche Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
Die Stadtverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Stadtverwaltung ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
Bitte beachten Sie, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung als Ordnungswidrigkeit bewertet wird (§ 11). Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Lukas Rothe
Bürgermeister