hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB
Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung "Siedlung Gebesee" der Stadt Gebesee gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB hat der Stadtrat der Stadt Gebesee in seiner Sitzung am 22.05.2025 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.
Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden der Kommunalaufsicht im Landratsamt Sömmerda mit Posteingangsbestätigung vom 13.08.2025 zur Anzeige vorgelegt.
Gemäß Schreiben vom: 19.09.2025 Az: 092.6:621.64/68014/2 wurden seitens der Kommunalaufsicht im Landratsamt Sömmerda bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung "Siedlung Gebesee" der Stadt Gebesee gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB keine Beanstandungen geltend gemacht. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Damit tritt die o.a. Satzung gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft. Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Ort: | Im Bauamt der VG Gera-Aue, Marktplatz 132, 99189 Gebesee |
| Tag: | Öffnungszeiten: von ... bis ... |
| Montag | 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung Ergänzungssatzung "Siedlung Gebesee" der Stadt Gebesee schriftlich gegenüber der Stadt Gebesee unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.a. Satzung und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der i.d.z.Z.g.F. enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gebesee, den 23.09.2025
gez. L. Rothe
Bürgermeister
Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes