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Die Gera-Aue
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungüber das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen  für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Gebesee am 3. Dezember 2023

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Gebesee

am 3. Dezember 2023

1.

in der Zeit vom — 13.11.2023 - 17.11.2023

Montag — von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 17.00 Uhr

Dienstag — von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Mittwoch — von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag — von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Freitag — von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr

in

zur Einsicht für die Wahlberechtigten bereitgehalten.

Auf Verlangen des Wahlberechtigten wird in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeinde Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen.

Die Einwendungen müssen bei der

schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsdauer sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens

12.11.2023 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wer einen Wahlschein hat, kann an den Bürgermeisterwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

4.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

4.2

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind,

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

4.3

Der Wahlschein kann bei der

schriftlich oder zur Niederschrift beantragt werden. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wahlscheine können nur bis zum 01.12.2023, 18.00 Uhr beantragt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 02.12.2023, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

In den Fällen der 4.2 können Wahlscheine noch bis 15.00 Uhr am Wahltag beantragt werden. Gleiches gilt für Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

5.

Für den Fall, dass bei der Wahl am 03.12.2023 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 17.12.2023 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 03.12.2023 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 03.12.2023 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 15.12.2023 bis 18.00 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Einwohnermeldeamt Marktplatz 13, 99189 Gebesee mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 16.12.2023, bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

6.

Dem Wahlschein für die Bürgermeisterwahl werden beigefügt:

-

ein amtlicher Stimmzettel,

-

ein amtlicher gelber Stimmzettelumschlag,

-

ein von der Verwaltungsgemeinschaft freigemachter roter Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und die Nummer des im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlscheins angegeben ist sowie

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde so rechtzeitig übersendet werden, dass er spätestens am 03.12.2023 bis 17.00 Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 17.12.2023 bis 17.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

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