Thüringer Landesamt für Bodenmanagement — Gotha, 27.07.2023
und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen
Hans-C.-Wirz-Straße 2
99867 Gotha
Az.: 1-5-0741
Anordnungsbeschluss
| 1. | Anordnung des freiwilligen Landtauschverfahrens „Bäume-Gebesee" |
| Nach § 103a Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wird das Verfahren für den freiwilligen Landtausch der unter 2. aufgeführten Grundstücke in Teilen der Gemarkung Gebesee, Landkreis Sömmerda angeordnet. |
| Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von 2,6 ha. |
| Das Verfahren wird unter der Leitung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, Hans-C.-Wirz-Straße 2 durchgeführt. |
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| 2. | Grundstücke |
| Dem freiwilligen Landtausch unterliegen die Grundstücke |
| Gemarkung Gebesee Flur 10 Flurstücke Nr. 161, |
| Gemarkung Gebesee Flur 10 Flurstücke Nr. 1040/162, |
| Gemarkung Gebesee Flur 10 Flurstücke Nr. 125 |
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| 3. | Anmeldung von Rechten |
| Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. |
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| 4. | Auslegung des Beschlusses mit Gründen |
| Eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde Gebesee während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. |
Begründung:
Der freiwillige Landtausch dient der Verbesserung der Agrarstruktur. Die Neuordnung entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 103a FlurbG. Die Tauschpartner sind sich über die eigentumsrechtlichen Regelungen einig.
Die Voraussetzungen zur Anordnung des Verfahrens liegen vor.
Rechtbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen,
Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha
einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Im Auftrag
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.