Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert am 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert am 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. September 2005 (GVBI. S. 325), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (GVBI. S. 731, 769, hat der Gemeinderat Walschleben in der Sitzung am 24.10.2024 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung
(1) Die Gemeinde Walschleben erhebt aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.
(3) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch gemeindlicher Rechtsvorschriften - erhoben werden bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Behörde im Sinne dieser Satzung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(5) Öffentliche Leistungen sind
| 1. | Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, |
| 2. | Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie |
| 3. | sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden. |
(6) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die
| 1. | beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder |
| 2. | durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist. |
(7) Unterliegt die öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Für die Erhebung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen über die Auslagenerhebung entsprechend, sofern das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
§ 2
Sachliche Verwaltungskostenfreiheit
(1) Verwaltungskostenfrei sind
| 1. | a) | Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde oder |
| b) | Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, wenn kein Verstoß, gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, |
| 2. | einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, | |
| 3. | die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, | |
| 4. | Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, | |
| 5. | Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, | |
| 6. | Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Unterstützungen oder Zuwendungen, | |
| 7. | öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, | |
| 8. | Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden, | |
| 9. | öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie | |
| 10. | Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den §§ 80 und 80a VwGO. | |
(2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat.
§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
| 1. | Der Freistaat Thüringen, |
| 2. | die Bundesrepublik Deutschland sowie die anderen Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine Angelegenheit den Betrag von 500,00 Euro nicht übersteigt, |
| 3. | Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und |
| 4. | Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. |
(2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn
| 1. | die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann, |
| 2. | die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBL S. 282) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder betrifft oder |
| 3. | die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind. |
(3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.
§ 4
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 Euro. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird eine Amtshandlung von der Behörde aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, so ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu 2.000,00 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20,00 Euro. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf nicht zu vertreten hat.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, werden bis zu 75 v.H. der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben.
(4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1.000,00 Euro erhoben, mindestens jedoch 20,00 Euro.
(5) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 5
Verwaltungskostengläubiger
Verwaltungskostengläubiger ist die Gemeinde Walschleben.
§ 6
Verwaltungskostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,
| 1. | wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist, |
| 2. | wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, |
| 3. | wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.
§ 7
Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Gebührenerhebung erfolgt durch Fest-, Zeit- und Wertgebühren.
(3) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehenen Gebühren.
(4) Zeitgebühren werden nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand bemessen.
(5) Wertgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, bemessen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr wird der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde gelegt.
§ 8
Rahmengebühren
Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt. Bei öffentlichen Leistungen, für die in dem Kostenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen.
| 1. | nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten und |
| 2. | nach dem mit der Vornahme der öffentlichen Leistung verbundenen Aufwand. |
§ 9
Pauschgebühren
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden.
Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.
§ 10
Auslagen
(1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben:
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Im Kostenverzeichnis kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen pauschaliert erhoben werden.
(3) Auslagen nach Abs. 1 Nr. 6 werden auch dann erhoben, wenn die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlungen leistet.
(4) Auslagen sind außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch dann zu erheben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.
(5) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist.
§ 11
Verwaltungskostenentscheidung
(1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
| 1. | die verwaltungskostenerhebende Behörde, |
| 2. | der Verwaltungskostenschuldner, |
| 3. | die verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung, |
| 4. | die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträgen, |
| 5. | wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind. |
(3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie wird geändert oder für endgültig erklärt, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.
(5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 10 festgesetzt werden. Gebühren und Auslagen sind dann jeweils nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 getrennt festzusetzen.
§ 12
Entstehen und Fälligkeit der Verwaltungskostenschuld
(1) Die Verwaltungskostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags nach § 9.
(2) Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 13
Säumniszuschlag
Das Nähere zur Festsetzung von Säumniszuschlägen regelt § 14 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14
Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung,
Zurückbehaltungsrecht
Das Nähere zu Kostenvorschüssen, Sicherheitsleistungen, Zurückbehaltungsrechten regelt § 15 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15
Billigkeitsregelungen
(1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Verwaltungskostenforderungen gelten gem. § 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) die §§ 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.
§ 16
Vollstreckung
Rückständige Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 17
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Ist die öffentliche Leistung mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung der Verwaltungskostenschuld nicht beendet, erlischt der Anspruch mit Ablauf eines Jahres nach vollständiger Erbringung der öffentlichen Leistung.
(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch
| 1. | schriftliche Zahlungsaufforderung, |
| 2. | Zahlungsaufschub, |
| 3. | Stundung, |
| 4. | Aussetzung der Vollziehung, |
| 5. | Sicherheitsleistung, |
| 6. | eine Vollstreckungsmaßnahme, |
| 7. | Vollstreckungsaufschub, |
| 8. | Anmeldung im Insolvenzverfahren, |
| 9. | Ermittlungen des Verwaltungskostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen, |
| 10. | die Aufnahme in einen Insolvenzplan, |
| 11. | einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und |
| 12. | Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat. |
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(5) Wird eine Verwaltungskostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verwaltungskostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 18
Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten jedoch nur, soweit eine Verwaltungskostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Verwaltungskostenentscheidung.
§ 19
Rechtsbehelf
(1) Gegen die Erhebung von Verwaltungskosten aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
(2) Wird eine Verwaltungskostenentscheidung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren verwaltungskostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.
§ 20
Sprachform, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die in dieser Verwaltungskostensatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Walschleben vom 08.04.2002 außer Kraft.
Walschleben, den 15.11.2024
M. Bube
Bürgermeister
„Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der ThürKO beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Walschleben bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera - Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist § 21 Abs. 4 ThürKO.“