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Die Gera-Aue
Ausgabe 13/2024
Institutionen, Vereine und Verbände
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Informationen aus der Gemeinde Andisleben

Auch wenn wir in den vergangenen Jahren viele Wintertage mit Eis und Schnee zu verzeichnen hatten, bedeutet dies nicht automatisch, dass wir in der vor uns liegenden Wintersaison davon verschont bleiben. Wird es wirklich Winter, überrascht uns dies immer wieder aufs Neue und bringt zumindest in den ersten Tagen mit Schnee und Eis eine Vielzahl von Unannehmlichkeiten auf dem Weg zur Arbeit oder beim Einkauf usw. mit sich. Sobald die ersten Schneeflocken fallen, stellen sich viele Fragen rund um das Thema Winterdienst. Die häufigsten haben wir zusammengestellt und nachfolgend beantwortet:

Wer ist für den Winterdienst auf Fahrbahnen zuständig?

Die Gemeinde sorgt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf den verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten für den Winterdienst. Hier ist die Ortsdurchgangsstraße gemeint. Geräumt und gestreut wird zwischen 06.00 Uhr und 22:00 Uhr.

Wer muss auf Gehwegen räumen und streuen?

Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung überall im Gemeindegebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer oder Besitzer der an öffentlichen Straßen anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für Rad / Gehwege. Selbst wenn Grünstreifen das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht die Räum- und Streupflicht für den Anlieger entlang seines Grundstücks. Die Grundstückseigentümer haben als Anlieger entlang ihrer Grundstücksfront die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m ( soweit der Gehweg diese Breite überschreitet ) bei Eis- und Schneeglätte so zu betreuen und von Schnee zu räumen, das ein durchgehend benutzbarer Gehweg entsteht. Soweit auf der öffentlichen Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, sind nur die Anlieger winterdienstpflichtig, auf deren Straßenseite sich der Gehweg befindet. Liegt ein Grundstück an mehreren Straßen an, so ist der Winterdienst auf allen angrenzenden Gehwegen durchzuführen.

Wann muss geräumt werden?

Werktags in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr, Sonn- und Feiertags von 08:00 bis 20:00 Uhr. Für den Fall der Fälle, dass es dauerhaft schneit oder Nässe überfriert, muss auch mehrmals täglich geräumt und gestreut werden.

Was passiert, wenn der Winterdienst für Fußgänger nicht durchgeführt wird?

Wer seiner satzungsgemäßen Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Sollte es auf Grund von Unterlassung bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Winterdienst zu Unfällen kommen, haftet grundsätzlich der Anlieger. Durch die Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft werden regelmäßig Kontrollen zur satzungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes durchgeführt.

Wo soll der Schnee abgelagert werden?

Geschobene Schnee - und Eismengen sollen am Rande des Gehweges so gelagert werden, dass Fußgänger noch ungehindert gehen können. Notfalls dürfen Schnee und Eis am Fahrbahnrand abgelagert werden. Straßenrinnen, Regeneinläufe und Hydranten müssen unbedingt freigehalten werden. Dort wo geparkt wird, sollte ebenfalls versucht werden, den Schnee auf Haufen zu konzentrieren, um möglichst viele Stellflächen frei zu bekommen. Für größere Schnee - und Eismengen stehen öffentliche Lagerflächen im Ortsgebiet bereit, die bei Bedarf im Ordnungsamt angefragt werden können.

Welches Streugut ist geeignet und vor allem zulässig?

Die Straßenreinigungsatzung schreibt zum Abstumpfen der Gehwege Streustoffe wie Sand, Splitt, Blähschiefer oder ähnliches vor. Die Körnung sollte nicht größer als 8 mm sein. Die Streustoffe sind in Baumärkten oder dem Einzelhandel erhältlich und von den Anliegern selbst zu erwerben.

Darf eine andere Person den Winterdienst für den Anlieger durchführen?

Grundsätzlich ja, Jedoch bleibt der Anlieger in der Verantwortung und haftet bei eventuellen Schäden.

Ist eine Befreiung vom Winterdienst auf Grund des Alters, einer Behinderung oder ggf. einer erheblichen Entfernung vom Wohnort möglich?

Nein, Sollte der Anlieger selbst nicht mehr in der Lage dazu sein den Winterdienst durchzuführen, muss er sich eines Dritten bedienen. Ob das der Nachbar ist oder eine Firma zur Durchführung des Winterdienstes beauftragt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.

Bitte denken Sie rechtzeitig an die notwendigen Vorbereitungen für den Winter.

Ihr Bürgermeister

H. Vollrath