Az.: 1-5-0738
| 1. | Änderung des Verfahrensgebietes Walschleben-Riethnordhausen |
Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird das mit Beschluss des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 15.06.2022, Az. 1-5-0738, festgestellte Verfahrensgebiet Walschleben-Riethnordhausen wie folgt geringfügig geändert:
| 1.1 | Aus dem Verfahrensgebiet werden ausgeschlossen: |
| 1.1.1 | Gemarkung Riethnordhausen |
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| Flur 12 Flurstücke Nr. 1561/3 |
| 1.2 | Zum Verfahrensgebiet werden zugezogen: |
| 1.2.1 | Gemarkung Walschleben |
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| Flur 6 Flurstücke Nr. 328/139 |
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| Flur 6 Flurstücke Nr. 329/139 |
| Das Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von 1,1812 ha. | |
* [nur im Ausnahmefall]
| 2. | Anordnung der Flurbereinigung |
Für die zugezogenen Flurstücke wird das freiwillige Landtauschverfahren angeordnet.
| 3. | Anmeldung von Rechten |
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
| 4. | Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums |
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist nach § 34 Abs. 1 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Tauschplans in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich; bei Absatz d) im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde:
| a) | wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; |
| b) | wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; |
| c) | wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; |
| d) | wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. |
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies dem freiwilligen Landtauschverfahren dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
| 5. | Auslegung des Beschlusses mit Begründung |
Je eine mit Begründung versehene Ausfertigung dieses Beschlusses und eine Gebietsübersichtskarte, in der die Abgrenzung des Verfahrensgebietes nachrichtlich dargestellt ist, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den in den Amtsräumen der
während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Für das unter Ziffer 1.1.1 aufgeführte Flurstück wurde in der Tauschvereinbarung vom 15.02.2022 die Regelung zur Bildung einer Teilfläche unter der Maßgabe zur Herstellung von flächengleichen Tauschflächen getroffen. Um die damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwände der Teilungsvermessung zu vermeiden und den Ablauf zu vereinfachen wurde mit der am 15.09.2022 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung geregelt, dass die Teilfläche des Flurstückes von Ziffer 1.1.1 durch die unter Ziffer 1.2.1 aufgeführten Flurstücke substituiert wird. Damit bleibt die Flächengleichheit der Tauschflächen der beiden Tauschpartner gewahrt.
Den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 103a FlurbG wird mit den vorgesehenen Änderungen am Verfahrensgebiet weiterhin entsprochen.
Die Änderung des Verfahrensgebietes ist gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG als geringfügig zu betrachten, da die Hinzuziehungen und der Ausschluss in Summe keine Änderung der Verfahrensgebietsgröße bewirken. Außerdem sind keine Auswirkungen auf weitere Festlegungen der für die Anordnung maßgeblichen Tauschvereinbarung vorhanden.
Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass des Änderungsbeschlusses nach § 8 Abs. 1 FlurbG für den Freiwilligen Landtausch Walschleben–Riethnordhausen gegeben.
*** [Je nach Einzelfall einsetzen; wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist, so ist diese gesondert zu begründen]
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
Flurbereinigungsbereich Gotha,
Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha
einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Im Auftrag
Sonja Leber, Referatsleiterin — (DS)
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.