hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 BauGB
Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/93 Mischgebiet „Gebesee Süd“ der Stadt Gebesee hat der Stadtrat der Stadt Gebesee in seiner Sitzung am 30.01.2025 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.
Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Sömmerda am 10.03.2025 (Posteingang: 12.03.2025) zur Genehmigung vorgelegt.
Gemäß Bescheid mit Schreiben vom: 08.04.2025 Az: 092.6:621.41/0036 wurden seitens des Landratsamtes Sömmerda bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/93 Mischgebiet „Gebesee Süd“ der Stadt Gebesee keine Beanstandungen geltend gemacht und die Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Damit tritt der o.a. Bauleitplan gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft. Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Ort: | im Bauamt der VG Gera - Aue, Gebesee, Marktplatz 13, 99189 Gebesee |
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| Tag: | Öffnungszeiten: von ... bis ... |
| Montag | 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Zusätzlich kann die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/93 Mischgebiet „Gebesee Süd“ der Stadt Gebesee im Internet auf der Seite des Thüringern Viewer eingesehen werden.
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/93 Mischgebiet „Gebesee Süd“ der Stadt Gebesee schriftlich gegenüber der Stadt Gebesee unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommu-nalordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes
gez. Rothe
Bürgermeister